Rz. 63

[Autor/Stand] Nach § 2 Abs. 2 StGB ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt, wenn die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert wird. Diese Vorschrift ist nur für die sog. Dauerdelikte (bspw. die Freiheitsberaubung nach § 239 StGB) von Bedeutung, da ansonsten praktisch nicht vorstellbar ist, dass sich die Gesetzeslage ändert, während der Täter die Tathandlung i.S.d. § 8 StGB ausführt[2]. Mit Beendigung i.S.d. § 2 Abs. 2 StGB ist der tatsächliche Abschluss der Tathandlung gemeint, nicht die Beendigung der Tat i.S.d. § 78a StGB, nach dessen Satz 2 der Eintritt des zum Tatbestand gehörenden Erfolgs entscheidend ist. Nach Aufgabe der Rechtsfigur der "fortgesetzten Tat" im Steuerstrafrecht, die es ermöglichte, mehrere einzelne, ggf. über einen längeren Zeitraum begangene Steuerhinterziehungen zu einer einzigen Steuerstraftat zusammenzufassen (s. Rz. 874), dürfte § 2 Abs. 2 StGB nunmehr für § 370 AO ohne Bedeutung sein.

[Autor/Stand] Autor: Ransiek, Stand: 01.05.2022
[2] Kühl in Lackner/Kühl29, § 2 StGB Rz. 2 m.w.N.

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