Schrifttum:

Bansemer, Steuerhinterziehung im Beitreibungsverfahren, wistra 1994, 327; Bühler, Neue steuer(straf)rechtliche Entwicklungen im Edelmetallhandelbereich bei Umsatzsteuerhinterziehungsketten, wistra 2017, 375; Fuhrhop, Die Abgrenzung der Steuervorteilserschleichung von Betrug und Subventionsbetrug, NJW 1980, 1261; Gehm, Aktuelle strafrechtliche Aspekte beim Umsatzsteuerkarussell, StraFo 2015, 441; Grote, Steuerhinterziehung außerhalb des Festsetzungsverfahrens und im Mineralölsteuerverfahren, 1989; Hardtke, Feststellungsbescheide als Taterfolg der Steuerhinterziehung, AO-StB 2002, 92; Hardtke, Der Grundlagenbescheid als ungerechtfertigter Steuervorteil – Zur Kririk an der Entwicklung der Rechtsprechung des BGH, in GS Joecks, 2018, S. 467; Kahlen, Die "Vorteilserschleichung" im Beitreibungsverfahren, PStR 1999, 162; Kottke, Steuerhinterziehung im Erhebungs- und Beitreibungsverfahren, StB 1999, 63; Kretzschmar, Steuerhinterziehung bei Übereignung von Sicherungsgut, DStR 1982, 646; Lang, Systematisierung der Steuervergünstigungen, 1974; Langel/Stumm, Steuerverkürzung und Erlangung nicht gerchtfertigter Steuervorteile, DB 2015, 2720; Lohmeyer, Die Vorteilserschleichung im Steuerstrafverfahren, GA 1967, 321; Lohmeyer, Zur Strafbarkeit der Erlangung nicht gerechtfertigter Steuervorteile, StB 1984, 277; A. Müller, Das Erlangen nicht gerechtfertigter Steuervorteile – der Stiefbruder der Steuerverkürzung, DStZ 2001, 613; E. Müller, Betrug und Steuerhinterziehung in Vergütungsfällen, NJW 1977, 746; Patzelt, Ungerechtfertigte Steuervorteile und Verlustabzug im Steuerstrafrecht, Diss. Köln 1990; Plewka, Die Entwicklung des Steuerrechts im zweiten Halbjahr 2018, NJW 2019, 564; Roth, Verfolgungsverjährung bei Verlustfeststellungsbescheid beginnt erst mit der Bekanntgabe des Folgebescheids, PStR 2019, 109; Schott, Vorsteuerabzug: BFH erkennt die Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen an, PStR 2017, 138; Schrömbges, Ist eine Ausfuhrerstattung eine Subvention im Sinne des § 264 StGB?, wistra 2009, 249; Schrömbges, Zur strafrechtlichen Bedeutung der sog. Betrugsbekämpfungsklausel des EuGH, wistra 2017, 422; Schützeberg, Steuerhinterziehung durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand?, PStR 2010, 95; Schumann, Entscheidung des EuGH in der Rs. Vadan und ihre Folgen: Vorsteuerabzug ohne Rechnung?, DStR 2019, 1191; Spatscheck/Stenert, Ist die bisherige Rechsprechung zum Vorsteuerabzug europarechtswidrig?, DStR 2016, 2313; Streck/Mack/Schwedhelm, Bei Anträgen auf Herabsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen müssen steuerliche Gesamtumstände dargelegt werden, Stbg 1995, 278; Wegner, Vorsteuerabzug bei Edelmetall-Lieferungen, PStR 2019, 234; Weiß, Weitere Ausweitung der Steuerhinterziehung gegenüber dem Betrugstatbestand, UR 1994, 367; Wulf, Feststellungsbescheide als "Steuervorteil" im Sinne von § 370 AO – ein Verstoß gegen das "Verschleifungsverbot" aus Art. 103 Abs. 2 GG, in GS Joecks, 2018, S. 657.

 

Rz. 424

[Autor/Stand] Neben dem Verkürzen von Steuern nennt § 370 Abs. 1 AO das Erlangen nicht gerechtfertigter Steuervorteile für sich oder einen anderen als zweite Möglichkeit des Taterfolgs. Zur Abgrenzung zur Verkürzung s. Rz. 371 ff. Da beide Tatbestandsalternativen in gleicher Weise mit Strafe bedroht werden, kann im Einzelfall offenbleiben, welche Alternative verwirklicht ist[2].

[Autor/Stand] Autor: Ransiek, Stand: 01.08.2020
[2] Vgl. auch Joecks in JJR8, § 370 AO Rz. 103.

a) Steuervorteil

aa) Begriff des Steuervorteils

 

Rz. 425

[Autor/Stand] Der in jeder Verkürzung von Steuern für den Täter oder einen Dritten liegende Vorteil ist bereits durch die erste Erfolgsalternative des § 370 Abs. 1 AO erfasst (s. Rz. 373); eine sinnvolle Definition des Steuervorteils muss demnach darüber hinausgehen. Durch § 370 Abs. 4 Satz 2 AO wird immerhin die früher umstrittene Frage geklärt, ob "auch Steuervergütungen" Steuervorteile sind, also auch die Fälle als Steuerhinterziehung strafbar sind, in denen der Täter im Ergebnis zu Unrecht Vermögenswerte vom Staat erhält (s. Rz. 437). Zum Feststellungsbescheid s. Rz. 405 ff. Bei einer Steuererstattung wird dem Stpfl. zuviel gezahlte Steuer zurückgezahlt. Ist die Erstattung aber Folge einer unrichtigen, zu niedrigen Steuerfestsetzung, liegt schon eine Steuerverkürzung vor[2]. Wird unabhängig von der Steuerfestsetzung über anzurechnende Zahlungen im Erhebungsverfahren getäuscht, ist ein Steuervorteil erlangt[3].

 

Rz. 426

[Autor/Stand] Einigkeit besteht zudem darin, dass es sich um (vermögenswerte) Vergünstigungen spezifisch steuerlicher Art handeln muss und sonstige Vermögensvorteile nicht tatbestandsmäßig sind[5]. Denn werden Letztere unrechtmäßig erschlichen oder beantragt, sind Betrug (§ 263 StGB) oder Subventionsbetrug (§ 264 StGB) einschlägig. Der BGH nimmt einen Vorteil i.S.d. § 370 AO dann an, wenn es sich um einen Vorteil spezifisch steuerlicher Art handelt, der auf dem Tätigwerden der FinB beruht[6]. Ein Vorteil soll dem Bereich des Steuerrechts zuzuordnen sein, wenn er den Ertrag einer Steuer mindert und dies auf der Anwendung eine...

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