Rz. 1341

[Autor/Stand] Bei Schwarzlohnzahlungen unter Verwendung von Abdeckrechnungen darf der Tatrichter bei der Bestimmung des Beitragsschadens nach § 266a StGB bzw. der hinterzogenen Lohnsteuer die Höhe des an die Arbeitnehmer ausbezahlten Schwarzlohns schätzen, soweit zu einer konkreteren Bestimmung – etwa anhand erbrachter Arbeitszeiten und konkreter, branchenüblicher oder tarifvertraglicher Stundenlöhne – keine zuverlässigen Beweismittel zur Verfügung stehen oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand und ohne nennenswerten Erkenntnisgewinn zu beschaffen sind[2]. Er darf dann eine branchenübliche Lohnquote – und zwar eine Nettolohnquote – des jeweils verfahrensgegenständlichen Gewerbes ermitteln und diese als Schätzgrundlage der weiteren Berechnung zugrunde legen. In Fällen illegaler Beschäftigung können dabei i.d.R. verhältnismäßig höhere Nettolohnquoten zugrunde gelegt werden als sie bei legaler Beschäftigung branchenüblich sind.

Der im Einzelfall zu modifizierende Regel-Ansatz von 66 % Lohnquote (sog. "Zweidrittel-Lohnquote") auf den maßgeblichen Umsatz ist durch die höchstrichterliche Rspr. gedeckt[3]. Zu den Anforderungen an eine Anklage bzw. einen Strafbefehl aufgrund einer Schätzung der verkürzten Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge s. Rz. 1344.2.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge