Rz. 1586

[Autor/Stand] Die Dokumentationsanforderungen im Bereich der Verrechnungspreise haben sich für international tätige Konzerne zu einer der wichtigsten Herausforderungen im Bereich des internationalen Steuerrechts entwickelt[2]. Die Zeiträume, für die diese erhöhten Anforderungen gelten, sind zunehmend Gegenstand von Betriebsprüfungen. Was zu befürchten war, hat sich gleichsam bestätigt. Sehr viel häufiger als in früheren Betriebsprüfungen wird (bei Feststellung eines Mehrergebnisses) ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, zumal die möglichen Mehrergebnisse teils extrem sind[3]. Oftmals verzichten die betroffenen Steuerpflichtigen auf eine gerichtliche Klärung,[4] speziell im Hinblick auf eine mögliche Außenwirkung.

Das Einfallstor bildet dabei immer häufiger die Negierung der bspw. nach § 1 Abs. 1 AStG erforderlichen Geschäftsbeziehung zum Ausland[5], indem der Ort der Geschäftsleitung im Inland verortet wird[6]. Auch die Angemessenheit der Verrechnungspreise wird zunehmend in Frage gestellt.

Sind strafrechtliche Verurteilungen bislang Mangelware, hat das Thema doch unter der Wasseroberfläche weiter Hochkonjunktur[7]. Festzustellen ist auch, dass die Einleitung eines Strafverfahrens und die Belehrung der Beteiligten bisweilen in unzulässiger Weise hinausgezögert werden.

[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.02.2022
[2] So ausdrücklich Eigelshoven/Nientimp, DB 2005, 1184.
[3] Zum Ganzen ausführlich Schaumburg in Schaumburg, Internationales Steuerrecht4, Rz. 21.201 ff.; Schaumburg in Schaumburg/Peters, Internationales Steuerstrafrecht2, Rz. 16.117 ff.
[4] Schaumburg/Schaumburg in FG Baumhoff, 2020, S. 297 (299 f.) unter Verweis darauf, dass Verfahren über die Angemessenheit von Verrechnungspreisen nur selten bei FG anhängig gemacht werden; zu dem Problem, dass das Drohpotential strafrechtlicher Verfolgung rechtsschutzverkürzend wirkt, vgl. Krumm in Schön/Sternberg, Zukunftsfragen des deutschen Steuerrechts, III, 2018, 1 (22 f.).
[5] Hierzu Baumhoff/Liebchen in Mössner u.a., Steuerrecht international tätiger Unternehmen5, Rz. 4.75 f.
[6] Peters in Schaumburg/Peters, Internationales Steuerstrafrecht2, Rz. 11.221; Schaumburg in Schaumburg/Peters, Internationales Steuerstrafrecht2, Rz. 16.267.
[7] Vgl. allein hierzu die drei Beiträge im Rahmen der 2. Jahresarbeitstagung Steuerstrafrecht des DAI v. 18./19.3.2021.

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