Diese Zeile ist nur von Investmentfonds auszufüllen. Durch Eingabe einer Schlüsselzahl ist anzugeben, ob es sich um einen Investmentfonds i. S. d. § 1 Abs. 2 InvStG oder um einen Spezial-Investmentfonds i. S. d. § 26 InvStG handelt. Investmentfonds nach § 1 Abs. 2 InvStG sind selbst körperschaftsteuerpflichtig, werden also intransparent besteuert. Auskehrungen des Investmentfonds unterliegen bei den Anlegern dem Teileinkünfteverfahren bzw. § 8b KStG. Spezial-Investmentfonds können dagegen für die transparente Besteuerung optieren. Die Einkünfte des Investmentfonds werden dann den Anlegern zugerechnet und dort besteuert.

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