Grundsätzlich ist es zu begrüßen, dass die Finanzverwaltung mit ihren Ländererlassen ihre Rechtsauffassung zu den erbschaft- und schenkungsteuerlichen Folgen der Ausübung zur Option mit Körperschaftsteuer dargestellt hat. Die in der Literatur teils kontrovers diskutierten Ansichten wurden somit für die Beratungspraxis klargestellt.

Es ist zudem in den vorliegenden Ländererlassen v. 5.10.2022 entnehmbar, dass die Finanzverwaltung versucht hat, die komplexe Thematik zumindest in einigen Punkten anwenderfreundlich zu gestalten. So ist, wie dargestellt, die Möglichkeit für die Wertaufteilung ausnahmsweise auf handelsrechtliche Kapitalkonten abzustellen, zu begrüßen, da aufwendige Nebenrechnungen entbehrlich sind.

Zudem hat die Finanzverwaltung dem fiktiven SBV eine Absage erteilt. Dies ist zumindest eine Erleichterung für die Rechtsanwendung, da ein Sonderrecht des SBV nur für die Erbschaft- und Schenkungsteuer vermieden wird und ein Gleichlauf mit dem Ertragsteuerrecht stattfindet. Dennoch wird es eine Herausforderung für die Beratungspraxis sein, Lösungen für eine etwaige Steuerverschonung wichtiger Betriebsgrundlagen, die sich im Privatvermögen der Gesellschafter, zu finden. Es wäre jedoch wünschenswert, wenn die Finanzverwaltung ihre teilweise nur angedeutete Rechtsauffassung durch weitere Ausführungen und ggf. Beispiele konkretisiert.

Die praxisnahen Lösungen der Finanzverwaltung tragen dazu bei, dass der große Vorteil der optierenden Personengesellschaft im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht stärker zum Vorschein kommt. Die Option ist eine sehr gute Lösung insb. für Personengesellschaften mit große Gesellschafterkreisen, in denen keine Anteilskonzentration bei einem oder wenigen Gesellschaftern vorliegen und die Gewinne im Unternehmen thesaurieren möchten. Mit dem Optionsmodell können daher die Vorteile der ertragsteuerlichen Thesaurierungsbesteuerung mit den erbschaft- und schenkungsteuerlichen Verschonungsreglungen, auch von Anteilen kleiner 25 %, gemeinsam verwendet werden. Insbesondere für Familienunternehmen mit breiteren Gesellschafterstrukturen kann dies eine attraktive Lösung sein.

Gleichwohl sind die Fallstricke der Optionsausübung zu beachten. Insofern ist eine zeitnahe Evaluierung der Regelungen des KöMoG wünschenswert, um eine noch breitere Anwendung in der Praxis zu ermöglichen. Dies sieht der derzeitige Koalitionsvertrag der Bundesregierung explizit vor (s. dazu auch Link, DStR 2022, 1599).

Service: Gleich lautende Erlasse der Obersten Finanzbehörden der Länder v. 5.10.2022 – S 3700, ErbStB 2023, 37; gleich lautende Erlasse der Obersten Finanzbehörden der Länder v. 13.10.2022 – S 3812b, ErbStB 2023, 37; Dörfler/Spitz, Das Optionsmodell zur Besteuerung mit Körperschaftsteuer für Personenhandelsgesellschaften nach dem KöMoG, ErbStB 2022, 14 abrufbar unter steuerberater-center.de

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