(1) 1Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, finden die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechende Anwendung. 2§ 152 der Abgabenordnung (Verspätungszuschlag) sowie die[1] [Bis 29.03.2022: Die] Vorschriften des Fünften Teils Zweiter Abschnitt der Abgabenordnung (Verzinsung, Säumniszuschläge) und des Achten Teils der Abgabenordnung (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren) sind nicht anzuwenden.

 

(2)[2] Für die Ermittlung der Kirchensteuer als Steuer vom Einkommen und als besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist § 51 a EStG in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

 

(3[3] [Bis 29.03.2022: 2] ) Sind die Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer den Finanzämtern übertragen (§§ 11, 12) oder von den Gemeinden, Landkreisen oder deren Hebestellen übernommen worden (§ 14), so finden auf die

 

1.

als Steuer vom Einkommen und als Kirchgeld nach Maßgabe des Einkommens zu erhebende Kirchensteuer (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und Nr. 4) die Vorschriften für die Einkommensteuer, insbesondere die Vorschriften über das Lohn- und Kapitalertragsteuerabzugsverfahren,

 

2.

als Steuer vom Vermögen zu erhebende Kirchensteuer (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) die Vorschriften für die Vermögensteuer,

 

3.

als Steuer vom Grundbesitz zu erhebende Kirchensteuer (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3) die Vorschriften für die Grundsteuer

entsprechende Anwendung, sofern in diesem Gesetz und in den Steuerordnungen nichts Abweichendes bestimmt worden ist.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Kirchensteuerrahmengesetzes. Anzuwenden ab 30.03.2022.
[2] Abs. 2 eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Kirchensteuerrahmengesetzes. Anzuwenden ab 30.03.2022.
[3] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Kirchensteuerrahmengesetzes. Geänderte Zählung anzuwenden ab 30.03.2022.

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