(1)[1] Kirchensteuern können einzeln oder nebeneinander erhoben werden als

 

1.

Zuschlag zur Einkommensteuer, Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer oder nach Maßgabe des Einkommens aufgrund eines besonderen Tarifs (Kirchensteuer vom Einkommen),

 

2.

Zuschlag zur Vermögensteuer oder nach Maßgabe des Vermögens (Kirchensteuer vom Vermögen),

 

3.

Steuer vom Grundbesitz

 

4.

allgemeines Kirchgeld (Ortskirchensteuer)

 

5.

besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe).

Bis 11.11.2020:

(1) 1Kirchensteuern können einzeln oder nebeneinander erhoben werden als

1.

Zuschlag zur Einkommensteuer, Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer oder nach Maßgabe des Einkommens aufgrund eines besonderen Tarifs (Kirchensteuer vom Einkommen),

2.

Zuschlag zur Vermögensteuer oder nach Maßgabe des Vermögens (Kirchensteuer vom Vermögen),

3.

Steuer vom Grundbesitz

4.

allgemeines Kirchgeld (Ortskirchensteuer)

5.

besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe).

2Die Kirchensteuer nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 kann auch in einem Mindestbetrag erhoben werden; das gilt nicht bei der Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer. 3Die Erhebung eines Mindestbetrages setzt voraus, dass jeweils Einkommensteuer, Lohnsteuer oder Vermögensteuer festgesetzt oder abgezogen worden ist.

 

(1a)[2] 1Im Falle der Pauschalierung der Lohnsteuer nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes wird die Kirchensteuer nach einem hierfür besonders bestimmten Vomhundertsatz der pauschalierten Lohnsteuer bemessen. 2Weist der Arbeitgeber die Nichtzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer zu einer kirchensteuererhebenden Körperschaft nach, ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. 3In diesem Fall gilt für die übrigen Arbeitnehmer abweichend von Satz 1 der allgemeine Kirchensteuersatz im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1. 4Im Falle der Pauschalierung der Einkommensteuer nach Maßgabe des Einkommensteuergesetzes gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

 

(2) 1Für die Ermittlung der Kirchensteuer als Zuschlag zur zur Einkommensteuer, Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer ist § 51 a des Einkommensteuergesetzes anzuwenden. 2Wird die Kirchensteuer als Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe erhoben, gilt bei der Ermittlung der maßgebenden Bemessungsgrundlage Satz 1 entsprechend.

 

(3)[3] 1Über die Art und die Höhe der zu erhebenden Kirchensteuer beschließt die steuerberechtigte Religionsgemeinschaft. 2Die Beschlussfassung für mehrere Kalenderjahre oder auch auf unbegrenzte Zeit ist zulässig. 3Die kirchlichen Steuerordnungen können bestimmen, dass Kirchensteuern einer Art auf Kirchensteuern einer anderen Art angerechnet werden. 4Zwischen der festgesetzten Kirchensteuer vom Einkommen nach Absatz 1 Nr. 1 und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe nach Absatz 1 Nr. 5 ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird. 5Die Festsetzung von Höchstbeträgen ist zulässig.

Bis 11.11.2020:

(3) 1Über die Art und die Höhe der zu erhebenden Kirchensteuer beschließt die steuerberechtigte Religionsgemeinschaft. 2Die kirchlichen Steuerordnungen können bestimmen, dass Kirchensteuern einer Art auf Kirchensteuern einer anderen Art angerechnet werden. 3Die Festsetzung von Höchstbeträgen ist zulässig.

 

(4) 1Die Ortskirchensteuer gemäß Absatz 1 Nr. 4[4] [Bis 11.11.2020: Absatz 1 Satz 1 Nr. 4] und das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe gemäß Absatz 1 Nr. 5[5] [Bis 11.11.2020: Absatz 1 Satz 1 Nr. 5] können nach festen oder gestaffelten Sätzen erhoben werden. 2Das Nähere regeln die kirchlichen Steuerordnungen.

 

(5) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

[1] Abs. 1 geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes. Anzuwenden ab 12.11.2020.
[2] Abs. 1a eingefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes. Anzuwenden ab 12.11.2020.
[3] Abs. 3 geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes. Anzuwenden ab 12.11.2020.
[4] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes. Anzuwenden ab 12.11.2020.
[5] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes. Anzuwenden ab 12.11.2020.

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