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Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§§ 1 - 3 Abschnitt I. Steuerberechtigung der katholischen Kirche und der evangelischen Landeskirchen

§ 1 [Kirchensteuerberechtigung]

 

(1) Die Diözesen der katholischen Kirche und die evangelischen Landeskirchen sowie ihre Kirchengemeinden (Kirchengemeindeverbände) sind berechtigt, im Lande Rheinland-Pfalz Kirchensteuern auf Grund von Kirchensteuerordnungen zu erheben.

 

(2) Diözesan- oder Landeskirchensteuern und Ortskirchensteuern können nach Maßgabe der Kirchensteuerordnungen nebeneinander erhoben werden.

§ 2 [Kirchensteuerordnungen und -beschlüsse]

 

(1) Die Kirchensteuerordnungen werden durch die Diözesen und die Landeskirchen erlassen.

 

(2) Die nach der Kirchensteuerordnung zuständige Stelle bestimmt durch besonderen Beschluß die Höhe der Kirchensteuern.

§ 3 [Staatliche Anerkennung]

 

(1) 1Die Kirchensteuerordnungen und die Kirchensteuerbeschlüsse sowie ihre Änderungen bedürfen der staatlichen Anerkennung. 2Über die Anerkennung entscheiden das für Angelegenheiten der Religionsgemeinschaften zuständige Ministerium und das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium gemeinsam. 3Betreffen Kirchensteuerbeschlüsse ausschließlich Ortskirchensteuern, entscheidet die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion über die Anerkennung. 4Das für Angelegenheiten der Religionsgemeinschaften zuständige Ministerium und das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium können jedoch auf Antrag der Diözesen oder Landeskirchen bestehende und künftige Kirchensteuerbeschlüsse, die ausschließlich Ortskirchensteuern betreffen, für das Kirchengebiet unter der Voraussetzung allgemein anerkennen, daß die Höhe der Kirchensteuern bestimmte Grenzen nicht überschreitet.

 

(2) 1Die Anerkennung eines Kirchensteuerbeschlusses nach Absatz 1 Sätze 2 und 3 und die allgemeine Anerkennung nach Absatz 1 Satz 4 können nach Ablauf eines Jahres seit der Anerkennung unter Einhaltung einer Frist von drei Jahren mit Wirkung für die nachfolgenden Steuerjahre widerrufen werden. 2Ein Widerruf ist nur zulässig, wenn sich die im Zeitpunkt der Anerkennung bestehenden Verhältnisse, soweit sie für die Höhe der Kirchensteuern maßgebend waren, wesentlich geändert haben. 3Vor dem Widerruf sind mit der jeweiligen Diözese oder Landeskirche Verhandlungen mit dem Ziele einer Verständigung zu führen.

 

(3) Liegt zu Beginn eines Steuerjahres kein anerkannter Kirchensteuerbeschluß vor, gilt der bisherige bis zur Anerkennung eines neuen weiter, längstens jedoch bis zum 31. März des neuen Steuerjahres.

 

(4) 1Die Kirchensteuerordnungen und die Kirchensteuerbeschlüsse, ihre Änderungen und die Anerkennungen durch das für Angelegenheiten der Religionsgemeinschaften zuständige Ministerium und das für die Landesverwaltung zuständige Ministerium werden in den kirchlichen Amtsblättern und durch den Kultusminister im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekanntgemacht. 2Kirchensteuerbeschlüsse, die ausschließlich Ortskirchensteuern betreffen; werden zusammen mit einer Anerkennung nach Absatz 1 Satz 3 in ortsüblicher Weise von den Kirchengemeinden (Kirchengemeindeverbänden) bekanntgemacht. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für die Bekanntmachung des Widerrufs einer Anerkennung entsprechend.

§ 4 Abschnitt II. Steuerpflicht

§ 4 [Kirchensteuerpflicht]

 

(1) Kirchensteuerpflichtig sind nach näherer Maßgabe der Kirchensteuerordnungen natürliche Personen, die einer steuererhebenden Diözese, Landeskirche oder Kirchengemeinde (Kirchengemeindeverband) angehören und im Lande Rheinland-Pfalz ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

 

(2) Die Kirchensteuerpflicht beginnt bei Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts und bei Aufnahme in die Kirche mit dem Anfang des folgenden Kalendermonats, bei Übertritt aus einer anderen Kirche jedoch erst mit dem Ende der bisherigen Kirchensteuerpflicht.

 

(3) Die Kirchensteuerpflicht endet

 

1.

bei Tod mit dem Ende des Sterbemonats;

 

2.

bei Aufgabe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts mit dem Ende des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist;

 

3.

bei Austritt aus der Kirche mit dem Ende des Kalendermonats, in den der Kirchenaustritt wirksam wird.

§§ 5 - 6 Abschnitt III. Die einzelnen Kirchensteuern

§ 5 [Kirchensteuerarten]

 

(1) Die Kirchensteuerordnungen können die Erhebung von Kirchensteuern vorsehen in Form

 

1.

einer Kirchensteuer vom Einkommen mit einem festen Hundertsatz der Einkommensteuer;

 

2.

einer Kirchensteuer vom Vermögen mit einem festen Hundertsatz der Vermögensteuer;

 

3.

einer Kirchensteuer vom Grundbesitz mit einem festen Hundertsatz der Grundsteuermeßbeträge, soweit diese auf Grundbesitz in Rheinland-Pfalz entfallen;

 

4.

eines Kirchgeldes;

 

5.

eines besonderen Kirchgeldes von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte oder Lebenspartner nicht kirchensteuerpflichtig ist.[1]

 

(2) 1Die in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Kirchensteuern können einzeln oder nebeneinander erhoben werden. 2Eine Kirchensteuer kann jedoch nicht gleichzeitig als Diözesan- oder Landeskirchensteuer und als Ortskirchensteuer erhoben werden. 3In den Kirchensteuerordnungen kann bestimmt werden, daß eine Kirchensteuer auf eine andere anzurechnen ist. 4Eine Kirchensteuer nach dem Maßstab der Einkommensteuer (Absatz 1 Nr. 1) ist auf ein besonderes Kirchgeld (Absatz 1 Nr. 5) anzurec...

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