(1) 1Steuern können erhoben werden

 

1.

 

a)

als Zuschlag zur Einkommensteuer (einschließlich der Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer) oder

 

b)

nach Maßgabe des Einkommens aufgrund eines besonderen Tarifs,

 

2.

 

a)

als Zuschlag zur Vermögensteuer oder

 

b)

nach Maßgabe des Vermögens,

 

3.

als Steuer vom Grundbesitz,

 

4.

als allgemeines Kirchgeld,

 

5.

als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe), wenn der Steuerpflichtige mit seinem Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wird.

2Die Einkommensteuer (einschließlich der Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer) nach Nummer 1 Buchstabe a und die Vermögensteuer nach Nummer 2 Buchstabe a werden im Weiteren unter dem Begriff Maßstabsteuer zusammengefasst.

 

(2) 1Das Kirchgeld nach Absatz 1 Nummer 4 und 5 kann nach festen oder gestaffelten Sätzen erhoben werden. 2Das Nähere regeln die Steuerordnungen.

 

(3) 1Die Steuern nach Absatz 1 können nebeneinander erhoben werden. 2In den Steuerordnungen kann bestimmt werden, dass Steuern einer Art auf Steuern anderer Art angerechnet werden.

 

(4) 1Die Art und die Höhe der Steuern ist durch Beschluss der zuständigen Organe der steuerberechtigten Religionsgemeinschaft im Voraus festzusetzen, wobei die Festsetzung auch für mehrere Jahre oder für unbegrenzte Zeit zulässig ist. 2Soweit die Steuer nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 2 Buchstabe a erhoben wird, ist sie jeweils nach einem Prozentsatz der ermittelten Maßstabsteuer und soweit die Steuer nach Absatz 1 Nummer 3 erhoben wird, ist sie nach einem Prozentsatz des Grundsteuermessbetrages zu bemessen; die Steuer kann auch nach einem besonderen Tarif erhoben werden. 3Die Festsetzung von Höchstbeträgen ist zulässig.

 

(5) Für die Ermittlung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe nach Absatz 1 Nummer 5 ist § 51a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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