(1) 1Die Steuern werden für das Kalenderjahr erhoben. 2Maßgebend sind die Bemessungsgrundlagen des Kalenderjahres. 3Die Steuerordnung kann bestimmen, daß die Bemessungsgrundlagen eines früheren Kalenderjahres maßgebend sein sollen. 4Besteht die Steuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Steuerpflicht als Jahressteuerschuld ergäbe. 5Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer. 6Kapitalerträge unterliegen insoweit nur dann der Kirchensteuer, wenn im Zeitpunkt des Zuflusses eine Kirchensteuerpflicht besteht.

 

(2) 1Die Steuern als Zuschlag zur Einkommensteuer und aus den Grundsteuermeßbeträgen werden nach einem Hundertsatz der Bemessungsgrundlage erhoben. 2Für diese Steuern kann die Steuerordnung oder der Steuerbeschluss Höchstbeträge festsetzen und den Verzicht auf die Erhebung geringfügiger Beträge bestimmen.

 

(3) 1Die Steuer nach Maßgabe des Einkommens und das Kirchgeld werden durch die Steuerordnung näher geregelt. 2Das Kirchgeld kann auch in gestaffelten Sätzen nach Maßgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erhoben werden.

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