Bei der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer wird die KiSt nur von dem Ehegatten erhoben, der Mitglied der steuerberechtigten und steuererhebenden ­Religionsgemeinschaft ist. Der Anteil des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten an der gemeinschaftlichen Bemessungsgrundlage bestimmt sich nach dem Verhältnis der Steuerbeträge, die sich bei Anwendung des Einkommensteuer-Grundtarifs auf die Summe der Einkünfte eines jeden Ehegatten ergeben. Für die Ermittlung des Anteils ist § 51a Abs. 2 Satz 2 EStG (Hinzurechnung von Teileinkünften) bei jedem Ehegatten entsprechend zu berücksichtigen. Ausnahme: In Bayern erfolgt die Aufteilung nach dem Verhältnis der Einkünfte.

 
Praxis-Beispiel

Kirchensteuerberechnung nach dem Verhältnis der Steuerbeträge

Ehepaar, wohnhaft in Baden-Württemberg, Ehemann rk., Ehefrau gehört keiner Religionsgemeinschaft an.

 
  Ehemann   Ehefrau   Summe
  EUR   EUR   EUR
Summe der Einkünfte 71.210   22.680   93.890
ESt lt. Grundtarif 2023 19.935   2.653    
Anteil an ESt lt. Grundtarif 88,25 %   11,74 %   100 %
./. Sonderausgaben         4.074
Einkommen         89.816
./. außergewöhnliche Belastungen         1.230
zu versteuernder Einkommensbetrag         88.586
ESt lt. Splittingtarif 2023         18.580
KiSt des Ehemanns:          
8 % aus 16.397 EUR (= 88,25 % aus 18.580 EUR)         1.311,76

Für die Verteilung der Einkünfte auf die Ehegatten ist die Zuordnung bei der Einkommensteuerveranlagung entscheidend. Bei Einzelveranlagung ist eine besondere Berechnung nicht erforderlich. In diesem Fall wird die KiSt aus der Einkommensteuerschuld eines jeden Ehegatten ermittelt.

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