§ 1 Kirchensteuer in Höhe eines Prozentsatzes der Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer)

1Die Kirchenkreise erheben die Kirchensteuer in Höhe eines Prozentsatzes der Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a der Kirchensteuerordnung in der jeweils geltenden Fassung. 2Sie beträgt 9 Prozent der nach Maßgabe von § 6 Absatz 1 und Absatz 3 der Kirchensteuerordnung ermittelten Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer), jedoch höchstens 3 Prozent des nach § 6 Absatz 2 der Kirchensteuerordnung ermittelten zu versteuernden Einkommens (Obergrenze).

§ 2 Kirchensteuer im Falle der Pauschalierung der Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer)

 

(1) 1Im Falle der Pauschalierung der Lohnsteuer (§ 11 Absatz1 der Kirchensteuerordnung) beträgt die Kirchensteuer

 

1.

im Bereich des Landes Hamburg 4 Prozent,

 

2.

im Bereich des Landes Mecklenburg-Vorpommern 5 Prozent und

 

3.

im Bereich des Landes Schleswig-Holstein 6 Prozent

der pauschalen Lohnsteuer. 2Weist die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber die Nichtzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmerinnen beziehungsweise Arbeitnehmer zu einer kirchensteuererhebenden Körperschaft nach, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. 3Für die übrigen Arbeitnehmerinnen beziehungsweise Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 Prozent der pauschalen Lohnsteuer. 4Im Übrigen wird auf die Regelungen der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 8. August 2016 (BStBl. I S. 773) in der jeweils geltenden Fassung hingewiesen.[1] [Bis 31.12.2016: Im Übrigen wird auf die Regelungen der ländereinheitlichen Erlasse vom 23. Oktober 2012 (Az.: S 2447-8-33, BStBl. I 2012 S. 1083) und vom 28. September 2006 (Az.: S 2447-8-35, BStBl. I 2007 S. 76) hingewiesen.]

 

(2) 1Im Falle der Pauschalierung der Einkommensteuer (§ 11 Absatz 2 der Kirchensteuerordnung) gilt Absatz 1 entsprechend. 2Weist die beziehungsweise der Steuerpflichtige die Nichtzugehörigkeit einzelner Empfängerinnen beziehungsweise Empfänger von Zuwendungen zu einer kirchensteuererhebenden Körperschaft nach, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. 3Für die übrigen Empfängerinnen beziehungsweise Empfänger von Zuwendungen beträgt die Kirchensteuer 9 Prozent der pauschalen Einkommensteuer.

[1] Geändert durch Kirchengesetz zur Änderung kirchensteuerlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2017.

§ 3 Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe

 

(1) Die Kirchenkreise erheben von Kirchenmitgliedern, deren Ehegatte keiner steuererhebenden[1] [Bis 31.12.2016: steuerberechtigten] Religionsgesellschaft angehört und die nicht nach dem Einkommensteuergesetz getrennt veranlagt werden, das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe nach § 5 Absatz 1 Nummer 1Buchstabe b der Kirchensteuerordnung.

 

(2) Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe beträgt:

Stufe Bemessungsgrundlage (Gemeinsam zu versteuerndes Einkommen nach § 10 Absatz 2 Kirchensteuerordnung) jährliches Kirchgeld

 

Euro Euro
1 30.000 – 37.499 96
2 37.500 – 49.999 156
3 50.000 – 62.499 276
4 62.500 – 74.999 396
5 75.000 – 87.499 540
6 87.500 – 99.999 696
7 100.000 – 124.999 840
8 125.000 – 149.999 1.200
9 150.000 – 174.999 1.560
10 175.000 – 199.999 1.860
11 200.000 – 249.999 2.220
12 250.000 – 299.999 2.940
13 300.000  und mehr 3.600
[1] Geändert durch Kirchengesetz zur Änderung kirchensteuerlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2017.

§ 4 Kirchensteuern vom Grundeigentum

 

(1) Die Kirchengemeinden können im Bereich des Landes Schleswig-Holstein Kirchensteuer vom Grundeigentum nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 der Kirchensteuerordnung erheben.

 

(2) Die Kirchensteuer vom Grundeigentum wird in Höhe eines Prozentsatzes des Grundsteuermessbetrages erhoben.

 

(3) Die Kirchensteuer in Höhe eines Prozentsatzes der Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) und das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe sollen auf Antrag auf die Kirchensteuer vom Grundeigentum angerechnet werden.

§ 5 Kirchensteuerbeschluss für die in den Ländern Brandenburg und Niedersachsen liegenden Gebietsteile der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland

 

(1) Für die im Land Brandenburg liegenden Gebietsteile der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland findet der für das jeweilige Steuerjahr in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz im Bereich des Landes Brandenburg geltende Kirchensteuerbeschluss in seiner jeweiligen Fassung mit Ausführungsbestimmungen mit der Maßgabe Anwendung, dass bezüglich der Höhe der Kirchensteuer § 1 in der jeweils geltenden Fassung gilt.

 

(2) Für die im Lande Niedersachsen liegenden Gebietsteile der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland findet der für das jeweilige Steuerjahr in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers im Bereich des Landes Niedersachsen geltende Landeskirchensteuerbeschluss in seiner jeweiligen Fassung mit Ausführungsbestimmungen mit der Maßgabe Anwendung, dass bezüglich der Höhe der Kirchensteuer§ 1 in der jeweils geltenden Fassung gilt.

§ 6 Erhebung der Kirchensteuer für die Evangelisch-reformierte Kirche in Mecklenburg

Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland erhebt als gemeinschaftlicher Steuerverband die Kirchensteuer in Höhe eines Prozentsatzes der Einkommensteuer (Lohnsteuer) und das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe auch für die Evangelisch-reformierte Kirche in Mecklenburg, Sitz Bützow, als Teil der Evangelisch-reformierten Kirche ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge