Leitsatz

Die Berufsausbildung wird nach Abschluss des Studiums fortgesetzt, wenn sich ein ergänzendes Studium, ein Zweitstudium oder ein nach der maßgebenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgeschriebenes Dienstverhältnis oder Praktikum anschließt.

 

Sachverhalt

Mit Überreichen der Diplomurkunde hat der im Jahr 1981 geborene Sohn des Klägers am 27.4.2005 sein Studium beendet. Weil er nicht gleich eine Anstellung gefunden hat, ist er zunächst zur Weiterbildung immatrikuliert geblieben. Die Familienkasse hat die Kindergeldfestsetzung ab Mai 2005 aufgehoben, da der Sohn seine Ausbildung beendet habe. Im Klageverfahren trägt der Kläger vor, der Sohn habe durch weitere Qualifizierungsmaßnahmen seine beruflichen Chancen verbessert, und sich daher auch nach Abschluss des Studiums noch in Ausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Nr. 2a EStG befunden.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des FG ist die Klage begründet. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist unter Berufsausbildung die Ausbildung zu einem künftigen Beruf zu verstehen. In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet. Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (Urteil vom 14.12.4, VIII R 44/04, BFH/NV 2005 S. 1039). Auch nach Auffassung der Verwaltung wird die Berufsausbildung fortgesetzt, wenn sich ein ergänzendes Studium, ein Zweitstudium oder ein nach der maßgebenden Ausbildungs- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Dienstverhältnis oder Praktikum an das Studium anschließt (DA-FamEStG 2004 - 63.3.2.6 Abs. 4 Satz 3). Ergänzendes Studium in diesem Sinne ist nicht nur ein Aufbaustudium mit eigenem Studiengang, sondern auch die Belegung weiterer Semester im geprüften Fach zur Vertiefung vorhandener und Aneignung weiterer berufsspezifischer Kenntnisse, auch wenn diese Ausbildungsmaßnahmen nicht in der Studienordnung vorgeschrieben sind. Im Streitfall waren zwei Bewerbungen des Sohnes erfolglos geblieben, weil die durch das reguläre Studium vermittelten Kenntnisse den betrieblichen Anforderungen der Unternehmen nicht genügten. Danach musste es dem Sohn des Klägers sinnvoll erscheinen, die fehlenden Kenntnisse noch zu erwerben.

 

Hinweis

Da die NZB der Verwaltung Erfolg hatte, muss nun der BFH im Verfahren III R 80/08 entscheiden. Betroffene sollten daher in vergleichbaren Fällen Einspruch gegen die Ablehnung des Kindergeldes einlegen und auf das Ruhen des Verfahrens nah § 363 Abs. 2 AO verweisen.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 19.07.2007, 5 K 1353/06

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