Leitsatz

Wird Kindergeld nach dem Tod des Ehegatten über 10 Jahre sowohl im Rahmen der Witwenversorgungsbezüge als auch aufgrund eines von der Witwe gestellten Antrags an die unzuständige städtische Familienkasse ausgezahlt, rechtfertigt dies für den noch nicht festsetzungsverjährten Zeitraum die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung durch die unzuständige Behörde nach § 174 Abs. 2 AO und die Rückforderung der erbrachten Kindergeldzahlungen.

 

Sachverhalt

Der Ehemann der Klägerin bezog als Angehöriger des öffentlichen Dienstes bis zu seinem Tod von der Besoldungskasse Kindergeld. Nach seinem Tod beantragte die Klägerin mit Antrag vom 10.10.1996 bei der Familienkasse Kindergeld für die beiden Kinder. Daraufhin zahlte diese ab Oktober 1996 fortlaufend Kindergeld. Im Rahmen der von der Klägerin bezogenen Versorgungsbezüge zahlte auch die Besoldungskasse weiter Kindergeld. Nachdem die Familienkasse im Jahr 2008 Kenntnis davon erhalten hat, forderte sie Kindergeld für den Zeitraum Januar 1998 bis August 2008 zurück. Im Klageverfahren trägt die Klägerin vor, eine vorsätzliche Steuerhinterziehung sei ihr nicht anzulasten, da sie der Meinung gewesen sei die Zahlungen der Besoldungskasse seien Bestandteil der Hinterbliebenenversorgung.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des FG erfolgte die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung durch die Beklagte zu Recht. Ein fehlerhafter Steuerbescheid ist aufzuheben oder zu ändern, wenn ein bestimmter Sachverhalt in unvereinbarer Weise mehrfach zu Gunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden ist. Der Steuerbescheid darf jedoch nur dann geändert werden, wenn die Berücksichtigung des Sachverhalts auf einen Antrag oder eine Erklärung des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist (§ 174 Abs. 2 Satz 2 AO). Dies ist nach der Rechtsprechung des BFH dann der Fall, wenn der durch die widerstreitende Steuerfestsetzung begünstigte Steuerpflichtige den Erhalt des Steuervorteils durch eine objektiv unzutreffende Darstellung des Sachverhalts veranlasst hat. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Denn die fehlerhafte (doppelte) Berücksichtigung der Kinder der Klägerin durch die Familienkasse ist ursächlich auf deren Kindergeldantrag zurückzuführen. Die zumindest bedingt vorsätzlich unterlassene Mitteilung der Doppelzahlung gegenüber der Familienkasse erfüllt den Tatbestand der Steuerhinterziehung, so dass sich die Festsetzungsfrist auf 10 Jahre verlängert.

 

Hinweis

Das Urteil ist rechtskräftig. In ähnlich gelagerten Fällen kann lediglich versucht werden, den Vorwurf des bedingten Vorsatzes zu entkräften und damit die Rückforderung auf 5 Jahre (leichtfertige Steuerverkürzung) zu beschränken.

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 18.06.2009, 15 K 37/09 Kg

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