Leitsatz

Im Hinblick auf die Monat für Monat zu prüfende Ausbildungsbereitschaft eines Kindes kann die Registrierung des Kindes bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit in Anlehnung an die Frist des § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III nur drei Monate fortwirken.

 

Sachverhalt

Die im Jahr 1983 geborene Tochter der Klägerin hat im Juni 2005 ihre Schulausbildung beendet. Mit Bescheid vom 14.2.2006 hat die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung ab August 2005 gemäß § 70 Abs. 2 EStG aufgehoben, da die Tochter einer Einladung zum Berufsberatungsgespräch der Agentur für Arbeit zum 11.7.2005 nicht nachgekommen und daher zum gleichen Zeitpunkt die Registrierung als Bewerberin gelöscht worden sei. Nachweise darüber, dass die Tochter ernsthaft einen Berufsausbildungsplatz gesucht habe, seien nicht in ausreichender Form vorgelegt worden. Im Klageverfahren begehrt die Klägerin die Gewährung von Kindergeld für den Zeitraum August 2005 bis März 2006, da die Tochter sich nach dem Ende der Schulausbildung zum Zwecke der Vermittlung einer Ausbildungsstelle bei der Beklagten gemeldet habe und sich außerdem auch selbst um eine Ausbildungsstelle bemühte.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des FG steht der Klägerin Kindergeld für die Monate August bis Oktober 2005 und Januar bis März 2006 zu. Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG ist ein über 18 Jahre altes Kind zu berücksichtigen, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann. Das Kind muss sich jedoch ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemühen (BFH, Urteil v. 15.7.2003, VIII R 71/99, BFH/NV 2004 S. 473). Da im Streitfall nachgewiesen wurde, dass die Tochter den Termin zum Beratungsgespräch am 11.7.2005 wahrgenommen hat, kann die Löschung der Tochter nicht sofort dazu führen, dass die Ausbildungsbemühung des Kindes als nicht mehr gegeben anzusehen ist. Andererseits kann die Registrierung nicht auf unbeschränkte Dauer fortwirken. Vielmehr geht des FG in Anlehnung an die Frist des § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III davon aus, dass sich die Fortwirkung auf drei Monate beschränkt. Nach diesem Zeitraum hätte von der Tochter der Klägerin erwartet werden können und müssen, dass sie angesichts der Erfolglosigkeit etwaiger eigenen Bemühungen wieder bei der Berufsberatung vorstellig wurde.

 

Hinweis

Das FG hat zwar die Revision nicht zugelassen, doch die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hatte Erfolg. Im Revisionsverfahren III R 95/07 hat der BFH nun die Frage zu klären, ob die Indizwirkung der Registrierung bei der Agentur für Arbeit auch nach deren Löschung gem. § 38 Abs. 4 S. 2 SGB III noch drei Monate fortwirkt, oder ob der Kindergeldberechtigte die ernsthaften Bemühungen des Kindes um einen Ausbildungsplatz nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen hat (vgl. DA-FamEStG Nr. 63.3.4 Abs. 2). In vergleichbaren Fällen sollte daher Einspruch eingelegt und auf das Ruhen des Verfahrens verwiesen werden.

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 05.06.2007, 14 K 2129/06 Kg

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