Leitsatz

Bei den Studentenwerksbeiträgen bzw. Semestergebühren handelt es sich um besondere Ausbildungskosten, da sie ausbildungsbedingt entstehen. Dem Gesetz kann die Abzugsfähigkeit derartiger Ausbildungskosten selbst entnommen werden. Eine Einschränkung durch den Richtliniengeber, wonach Studiengebühren, nicht jedoch die üblichen Semester- oder Rückmeldegebühren berücksichtigungsfähig sein sollen, darf demnach nicht erfolgen.

 

Sachverhalt

Nachdem die Familienkasse den Antrag auf Gewährung von Kindergeld für den im Jahr 1980 geborenen Sohn des Kläger wegen Überschreitung des Jahresgrenzbetrags nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG abgelehnt hatte, macht der Kläger im Klageverfahren geltend, dass die im Streitjahr 2004 gezahlten Semestergebühren in Höhe von 125 EUR bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte des Sohnes abzuziehen seien.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des FG sind die die Semestergebühren inklusive Studentenwerksbeiträge in Höhe von 125 EUR als Studiengebühren und damit als besondere Ausbildungskosten abzuziehen Besondere Ausbildungskosten sind nach der Rechtsprechung des BFH alle über die Lebensführung hinausgehenden ausbildungsbedingten Mehraufwendungen. Diese Abgrenzung kann in der Weise erfolgen, wie dies im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses zwischen den Kosten der Lebensführung und den durch den Beruf veranlassten Kosten (Werbungskosten) geschieht. Besondere Ausbildungskosten sind demgemäß beispielsweise angefallene Studiengebühren, Fahrtkosten für die Fahrt zwischen Wohnung und Ausbildungsplatz und Aufwendungen für Arbeitsmittel. Bei den Studentenwerksbeiträgen bzw. Semestergebühren handelt es sich um besondere Ausbildungskosten, da sie ausbildungsbedingt entstehen. Zahlt der Student diese Beiträge nicht, kann er mangels Wirksamkeit der Rückmeldung seine Ausbildung nicht fortsetzen. Da dem Gesetz die Abzugsfähigkeit derartiger Ausbildungskosten selbst entnommen werden kann, kann eine Einschränkung durch den Richtliniengeber (vgl. DA-FamEStG vom 5.8.2004, 63.4.2.8), wonach Studiengebühren, nicht jedoch die üblichen Semester- oder Rückmeldegebühren berücksichtigungsfähig sein sollen, nicht erfolgen.

 

Hinweis

Die von dem FG zugelassene Revision wurde inzwischen eingelegt und wird beim BFH unter dem Az. III R 70/08 geführt. Betroffene Kindergeldberechtigte sollten daher in vergleichbaren Fällen Einspruch einlegen und auf das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO verweisen.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 25.09.2007, 5 K 2929/07

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