BZSt, 14.3.2014, St II 2 - S 2280 - BA/14/00002

Dieses Merkblatt soll Ihnen einen Überblick über das Kindergeldrecht nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) geben. Fragen beantwortet Ihnen Ihre Familienkasse.

Bitte lesen Sie die folgenden Hinweise in Ihrem eigenen Interesse genau durch. Überzahlungen bei Wegfall des Kindergeldes müssen Sie zurückzahlen. Bitte beachten Sie, dass Sie verpflichtet sind, Änderungen in den Verhältnissen, die für das Kindergeld erheblich sind oder über die Sie im Zusammenhang mit dem Kindergeld Erklärungen abgegeben haben, unverzüglich der zuständigen Familienkasse mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht bezieht sich auch auf Änderungen in den Verhältnissen solcher Kinder, für die Sie zwar kein Kindergeld beziehen, deren Berücksichtigung als Zählkind aber zu einem höheren Anspruch führt. Sie besteht in vollem Umfang auch dann, wenn Sie und Ihr Kind entscheidungserhebliche Daten voneinander getrennt der Familienkasse übermittelt haben (z.B. zu dessen anspruchsschädlicher Erwerbstätigkeit). Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann den Tatbestand einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit erfüllen.

 

1. Für alle Kindergeldempfänger

1.1. Im Rahmen des Familienleistungsausgleichs wird die Steuerfreistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums Ihres Kindes durch die steuerlichen Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG (Kinderfreibetrag und Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) oder das Kindergeld bewirkt. Hierfür wird Ihnen zunächst – soweit die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen – das Kindergeld laufend monatlich als Steuervergütung gezahlt. Das Finanzamt prüft von Amts wegen bei Ihrer Veranlagung zur Einkommensteuer, ob das Kindergeld die gebotene steuerliche Freistellung bewirkt oder die Freibeträge abzuziehen sind. Die steuerlichen Freibeträge für Kinder werden beim Lohnsteuerabzug grundsätzlich nicht berücksichtigt.

1.2. Die Familienkassen des öffentlichen Dienstes sind grundsätzlich zuständig für die Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes an ihre Angehörigen und Versorgungsempfänger, die der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegen. Diese Voraussetzung erfüllen Sie, wenn Sie in Deutschland einen Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Wenn Sie im Ausland wohnen, können Sie unter Umständen auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden. Beschränkt steuerpflichtige Personen können Kindergeld unter bestimmten Voraussetzungen von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit erhalten.

1.3. Kindergeld wird für Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gezahlt; darüber hinaus nur unter besonderen Voraussetzungen (vgl. Punkt 2). Das Kindergeld beträgt für Kinder, die im Inland oder in Staaten wohnen, die der EU oder dem EWR angehören, monatlich für die ersten zwei Kinder jeweils 184 Euro, für das dritte Kind 190 Euro und für jedes weitere Kind je 215 Euro. In einzelnen Vertragsstaaten besteht unter bestimmten Voraussetzungen ggf. ein Anspruch auf Kindergeld in geringerer Höhe. Kindergeld für alle in der EU/im EWR oder in der Schweiz lebenden Kinder wird von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit festgesetzt.

1.4. Bei nicht verheirateten, getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern wird das Kindergeld demjenigen Elternteil gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Elternteils aufgenommen, erhält das Kindergeld derjenige Elternteil, der ihm die höhere Unterhaltsrente (Geldleistung) zahlt. Leben die Eltern mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt, können sie bestimmen, wer von ihnen das Kindergeld erhalten soll. Hierdurch kann sich der Anspruch auf Kindergeld und die Höhe des Gesamtanspruches ändern. Für Angehörige des öffentlichen Dienstes kann damit eine Änderung der kindbezogenen Leistungen verbunden sein.

 

2. Für Kindergeldberechtigte mit Kindern über 18 Jahren

2.1 Ihr Kind wird über das 18. Lebensjahr hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird (einschließlich Besuch von Allgemeinwissen vermittelnder Schulen, wie Haupt- und Oberschulen), sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet (z.B. zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, vor und nach einem Freiwilligendienst), wenn es mangels Ausbildungsplatzes eine Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen kann oder wenn es ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, einen Europäischen Freiwilligendienst (Aktionsprogramm „Jugend in Aktion”), einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts”, einen Freiwilligendienst aller Generationen (§ 2 Abs. 1a SGB VII), einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst oder einen Bundesfreiwilligendienst ableistet.

2.2 In den unter Nummer 2.1 genannten Fällen wird ein Kind nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums nur berücksichtigt, wenn es keiner anspruchsschädlichen Erwerbstätigkeit nachgeht. Dies gilt auch dann, wenn die erstmalige Berufsausbildung ...

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