OFD Kiel, 27.9.2001, S 2282 A - St 254

Der BFH hat in verschiedenen Grundsatzentscheidungen zur Abhängigkeit des Kindergeldanspruchs der Eltern von den Einkünften und Bezügen des Kindes Stellung genommen. In den Entscheidungen geht es im Wesentlichen darum, wie die anteiligen Einkünfte und Bezüge eines volljährigen Kindes

zu berechnen sind.

Er hat außerdem entschieden,

Diese Verfahren sind zwar ausschließlich wegen der (Nicht-)Gewährung des Kindergeldes entschieden worden, gleichwohl sind die in den Entscheidungen enthaltenen Grundsätze auch im Rahmen der Berücksichtigung des Kinderfreibetrags anzuwenden (vgl. auch H 180e „Aufteilung der eigenen Einkünfte und Bezüge” EStH 2000.

I. Mit Urteil vom 1.3.2000, VI R 162/98 hat der BFH entschieden, dass Kindergeld bis einschließlich des Monats der Vollendung des 18. Lebensjahres abschließend nach § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG i.V.m. § 32 Abs. 3 EStG gewährt wird. Deshalb bleiben Einkünfte und Bezüge des Kindes bis einschließlich dieses Monats auch dann unberücksichtigt, wenn in den Folgemonaten Kindergeld wegen Berufsausbildung des Kindes § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) gezahlt wird.

Auf welchen Monat Einkünfte und Bezüge „entfallen”, ist innerhalb des Kalenderjahres nicht nach dem Zuflusszeitpunkt, sondern nach der wirtschaftlichen Zuordnung zu bestimmen.

Beispiel 1:

A befindet sich ganzjährig in der Berufsausbildung (Lehre). Am 19.5.2001 vollendet A das 18. Lebensjahr.

Lösung:

Der Anspruchszeitraum für den Kinderfreibetrag besteht für die Monate Januar bis Dezember 2001.

Für Kinder unter 18 Jahren ist die Höhe der eigenen Einkünfte und Bezüge für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags unerheblich. Dies gilt auch für den Geburtstagsmonat, im Beispielsfall somit für den Monat Mai 2001. Für die Monate Januar bis Mai ist der Kinderfreibetrag folglich nach § 32 Abs. 3 EStG zu gewähren, da ein Anspruch für jeden Monat besteht, zu dessen Beginn das Kind sein 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Für die Monate der Berufsausbildung nach Vollendung des 18. Lebensjahres ab Juni 2001 wird das Kind unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 EStG berücksichtigt. Bei der Ermittlung des Anrechnungszeitraumes sind die Einkünfte und Bezüge für die Monate Juni bis Dezember zu ermitteln. Der Jahresgrenzbetrag von 14.040 DM ist mit 7/12 anzusetzen.

Beispiel 2:

Sachverhalt wie Beispiel 1. Im Mai erhält A Urlaubsgeld in Höhe von 600 DM. Im Dezember erhält A Weihnachtsgeld in Höhe von 1.200 DM.

Lösung:

Der Anspruchszeitraum für den Kinderfreibetrag besteht für die Monate Januar bis Dezember.

Ermittlung des Anrechnungszeitraumes:

Das Urlaubs- und Weihnachtsgeld erhält A während seiner Ausbildungszeit. Nach dem BFH-Urteil vom 1.3.2000, VI R 162/98 sind Sonderzuwendungen aus dem Berufsausbildungsverhältnis gleichmäßig auf alle Ausbildungsmonate zeitanteilig zu verteilen.

Das anteilige Urlaubs- und Weihnachtsgeld für die Monate Januar bis Mai hat auf die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags keinen Einfluss, da das Kind das 18. Lebensjahr erst im Laufe des Monats Mai vollendet.

Zum Anrechnungszeitraum gehören somit die Monate Juni bis Dezember. Für die Berechnung der Einkünfte ist das Urlaubs- und Weihnachtsgeld für die Monate Juni bis Dezember (dem Anrechnungszeitraum) anteilig mit jeweils 350 DM und 700 DM zu berücksichtigen.

II. Einkünfte und Bezüge des Kalendermonats, in dem das Kind von der Ausbildung in den Beruf wechselt, bleiben außer Ansatz und führen deshalb nicht zum rückwirkenden Wegfall des Kindergeldanspruchs für die vorhergehenden Monate (BFH-Urteil vom 1.3.2000, VI R 19/99).

Beispiel 3:

Die Auszubildende B (20 Jahre) beendet am 3.8.2001 ihre Ausbildung mit der Abschlussprüfung. Am 4.8.2001 nimmt sie ihre Berufstätigkeit bei demselben Arbeitgeber auf.

Lösung:

Der Anspruch auf Kindergeld bzw. die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags besteht für die Monate Januar bis August 2001.

Für die Ermittlung des Anrechnungszeitraumes bleiben die Einkünfte und Bezüge des Monats August außer Ansatz, da B im Laufe des Monats August von der Ausbildung in den Beruf gewechselt hat. Für die Ermittlung der Einkünfte und Bezüge ist der Jahresgrenzbetrag von 14.040 DM mit 7/12 anzusetzen. Der...

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