Entscheidungsstichwort (Thema)

erbrechtliche Ansprüche

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 28.11.1973; Aktenzeichen 28 O 151/73)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28. November 1973 verkündete Urteil der Zivilkammer 28 des Landgerichts Berlin geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.045,– DM (in Worten: Fünftausendfünfundvierzig Deutsche Mark) nebst 7 vom Hundert Zinsen für das Jahr seit dem 26. März 1973 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Am 11. Februar 1973 verstarb in Berlin-Zehlendorf, seinem letzten Wohnsitz, der Regierungsrat a.D. … im folgenden als Erblasser bezeichnet. Die Beklagte ist seine Witwe, die Klägerin und … geborene … sind die Töchter des Erblassers aus dessen erster Ehe mit seiner im Jahre 1941 verstorbenen ersten Ehefrau.

Zu dem Nachlaß des Erblassers gehörten unter anderem die Postsparbücher Nr. … (Guthaben am Todestage 24.695,66 DM; Guthaben nebst Zinsen bei der Auflösung: 25.092,50 DM) und Nr. … (Guthaben am Todestag: 4.865,19 DM) sowie ein Konto bei der Berliner Bank AG (Guthaben am Todestag: 2.126,99 DM) und Bargeld. Zwischen den Parteien ist streitig, ob ein weiteres Postsparbuch Nr. … das auf den Namen der Beklagten ausgestellt ist, zum Nachlaß gehört oder nicht.

Ferner war der Erblasser neben dem Ehemann der Klägerin … Miteigentümer zu einem Fünftel an einem Grundstück (Reichsheimstätte) in Berlin-Zehlendorf, Ritterhufen ….

Die Parteien gingen zunächst davon aus, daß der Erblasser ein Testament nicht hinterlassen hat. Aufgrund eines Antrages der Beklagten stellte das Amtsgericht Schöneberg, unter dem 11. Juli 1973 einen Erbschein aus, nach welchem der Erblasser von der Beklagten zur Hälfte und von der Klägerin und ihrer Schwester … zu je einem Viertel beerbt worden ist. Diesen Erbschein hat das Amtsgericht durch Beschluß vom 7. Juni 1974 inzwischen als unrichtig eingezogen.

Alsbald nach dem Tode des Erblassers, nämlich am 19. und am 23. Februar sowie am 2. März 1973, trafen sich die Parteien in der Wohnung des Erblassers. Bei den ersten beiden Gesprächen waren die Ehegatten der Klägerin und ihrer Schwester sowie der Sohn der Beklagten aus erster Ehe zugegen. Aufgrund von Vereinbarungen, welche die Beteiligten bei diesen Besprechungen trafen und die nach den Behauptungen der Klägerin dem Willen des Erblassers entsprachen, wurde dem Ehemann der Klägerin, … der Miteigentumsanteil des Erblassers von einem Fünftel an dem in Berlin-Zehlendorf, Ritterhufen …, gelegenen Grundstück im August 1973 durch notariellen Vertrag übertragen. Auflassung und Eintragung von … sind inzwischen erfolgt.

Die Beklagte löste das Postsparbuch Nr. … aufgrund einer ihr von dem Erblasser erteilten Vollmacht über den Tod hinaus auf und zog das Guthaben ein. Sie überwies an die Klägerin und deren Schwester je 7.501,25 DM.

Die Klägerin hat im wesentlichen behauptet:

Bei der vorgenannten Besprechung am 19. Februar 1973 hätten die Parteien einem häufig bekundeten Willen des Erblassers entsprechend vereinbart, daß das Guthaben auf dem Postsparbuch Nr. … ihr, der Klägerin, und ihrer Schwester … je zur Hälfte und daß der andere Nachlaß der Beklagten zustehen solle, mit Ausnahme des auf ihren Ehemann … zu übertragenden Miteigentumsanteils. Diese Vereinbarungen hätten die Beteiligten am 23. Februar und 2. März 1973 bestätigt. Die Beklagte habe sie jedoch nicht erfüllt.

Die Klägerin hat den von ihr mit der Klage geltend gemachten Anspruch wie folgt berechnet:

Guthaben auf dem Postsparbuch Nr. …

25.092,50 DM;

ihr, der Klägerin, Anteil

zur Hälfte

12.546,25 DM;

Zahlung der Beklagten

7.501,25 DM.

Die Klägerin hat ferner behauptet, hätte die Beklagte den Restbetrag von

5.045,– DM

entsprechend den getroffenen Vereinbarungen an sie ausgezahlt, so hätte sie ihn auf einem Postsparbuch mit einer vereinbarten Kündigungsfrist von einem Jahr angelegt und hierfür spätestens ab 26. März 1973 sieben vom Hundert Zinsen erhalten.

Die Klägerin, die zunächst mit der Klage 5.046,25 DM nebst Zinsen geltend gemacht, dann jedoch die Klage in Höhe von 1,25 DM nebst Zinsen zurückgenommen hat, hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.045,– DM nebst sieben vom Hundert Zinsen für das Jahr seit dem 26. März 1973 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die von der Klägerin behaupteten Vereinbarungen bestritten und behauptet, sie habe sich lediglich bereit erklärt, den Grundstücksanteil auf die Klägerin oder deren Ehemann zu übertragen. Ferner hat die Beklagte vorsorglich jede eine Absicht oder Verpflichtung zur Übertragung des Postsparguthabens ausdrückende Erklärung mit der Begründung angefochten, daß sie eine derartige Erklärung niemals abgegeben hätte, wenn sie die Sachlage richtig überblickt hätte.

Das Landgericht hat durch sein am 28. November 1973 verkündetes Urteil die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Der nach der Behauptung der Klägerin möglicherweise zustandegekommene Auseinan...

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