Leitsatz

Werden mehrere Personengesellschaften mit identischem Gesellschafterbestand und Grundbesitz in den Bezirken verschiedener FA durch Kündigung zu einem bestimmten Termin aufgelöst und erwirbt einer der Gesellschafter die Gesellschaftsvermögen durch Anwachsung, sind die Besteuerungsgrundlagen für die GrESt auch dann nicht zusammengefasst für die Personengesellschaften gesondert festzustellen, wenn die vormaligen Gesellschafter später eine unaufgegliederte Gesamtabfindung des ausgeschiedenen Gesellschafters vereinbaren.

 

Normenkette

§ 1 Abs. 1 Nr. 3, § 17 Abs. 2 GrEStG

 

Sachverhalt

Der Kläger und die S waren an zwei GbRs beteiligt. Die eine besaß Grundbesitz im Bundesland A, die andere im Bundesland B, und zwar jeweils im Bezirk nur eines der dortigen FÄ. Die Gesellschaftsverträge enthielten für den Fall der Kündigung eine Fortsetzungsklausel.

Zum Jahresende 1995 schied S durch Kündigung aus den GbRs aus. Im Februar 1998 vereinbarte sie mit dem Kläger, dass dieser anstelle der beiden vertraglich vorgesehenen Abfindungen einen unaufgeschlüsselten Gesamtbetrag zu zahlen habe. Eines der beiden FÄ nahm daraufhin eine gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs. 2 Alternative 2 GrEStG vor.

 

Entscheidung

Der BFH hielt die Voraussetzungen für eine derartige Feststellung nicht für gegeben und den Feststellungsbescheid daher für rechtswidrig. Mit dem Übergang des Gesellschaftsvermögens der beiden GbRs in das Alleineigentum des Klägers seien ihm auch die Grundstücke durch Anwachsungen zugefallen. Dadurch seien so viele Erwerbsvorgänge gem. § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG erfüllt und vollendet worden, wie Grundstücke vorhanden waren. Daran habe die nachträgliche Vereinbarung einer Gesamtabfindung rückwirkend nichts ändern können. Wegen des Erwerbs vor 1997 sei die Gegenleistung vielmehr jeweils noch nach § 8 Abs. 1 GrEStG zu ermitteln, und zwar mittels des jeweiligen vertraglichen Abfindungsanspruchs der S, der Schulden der jeweiligen GbR und des jeweiligen bisherigen Gesellschaftsanteils des Klägers. Die solchermaßen errechneten Beträge seien dann verhältnismäßig auf die verschiedenen jeweils angewachsenen Vermögensgegenstände aufzuteilen.

 

Hinweis

Der Streitfall – und damit auch der Leitsatz – betraf Erwerbsvorgänge, die vor 1997 verwirklicht worden sind. Bei einem erst nach 1996 verwirklichten, aber ansonsten identischen Sachverhalt hätte niemand auf die Idee kommen können, wegen der nachträglichen Vereinbarung einer Gesamtabfindung eine gesonderte Feststellung nach § 17 Abs. 2 GrEStG vorzunehmen. Die Gesamtabfindung wäre bei sonst gleichen Erwerbsvorgängen nach 1996 schon deshalb unbeachtlich gewesen, weil § 8 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 3 GrEStG in der Fassung sowohl des JStG 1997 vom 20.12.1996 (BGBl I 1996, 2049) als auch des StEntlG 1999/2000/2002 vom 24.3.1999 (BGBl I 1999, 402) anordnet, dass die Steuer bei Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage nach den Werten i.S.d. § 138 Abs. 2 oder 3 BewG zu bemessen ist. Dies gilt auch dann, wenn eine Gegenleistung vorhanden ist. Auch der Erwerb durch Anwachsung ist ein Erwerb auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage. Er geht mit dem Verlust der Gesellschafterstellung einher.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 26.10.2006, II R 32/05

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