Leitsatz

Die im Protokoll 3 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vorgesehene Zollfreiheit für die in Tabelle I zu diesem Protokoll genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse (hier Aquavit) tritt nicht ein, solange die notwendigen Vereinbarungen zur Anwendung des in diesem Zusammenhang vorgesehenen Preisausgleichssystems nicht getroffen worden sind.

 

Normenkette

Art. 8 Abs. 3 Buchst. b EWR-Abkommen , Art. 10 EWR-Abkommen , Art. 3 Abs. 1 und 2 EWR-Abkommen Protokoll 3 , Art. 10 EWR-Abkommen Protokoll 3 , Art. 11 EWR-Abkommen Protokoll 3

 

Sachverhalt

Aquavit wurde aus Norwegen nach Deutschland eingeführt. Der Importeur beanspruchte dafür Zollfreiheit unter Berufung auf das EWR-Abkommen. Das HZA erhob jedoch Zoll. Es berief sich darauf, dass nach dem EWR-Abkommen für bestimmte Waren, zu denen Aquavit gehöre, "Zölle oder andere feste Beträge" nur dann nicht zu erheben seien, wenn ein "Preisausgleich" stattgefunden habe. Aquavit sei nicht Gegenstand des Protokolls Nr. 2 des Freihandelsabkommens zwischen Norwegen und der EWG.

 

Entscheidung

Der BFH hat das stattgebende FG-Urteil aufgehoben und die Klage gegen den Zollbescheid abgewiesen. Art. 3 Abs. 2 Protokoll 3 des EWR-Abkommens mache die Zollfreiheit bestimmter landwirtschaftlicher Waren davon abhängig, dass das Preisausgleichssystem für die betreffenden Waren gilt, also praktisch angewandt wird. Die dafür notwendigen Vereinbarungen zwischen Norwegen und der EU seien jedoch nicht getroffen worden.

 

Hinweis

Beachten Sie, dass den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) von der Europäischen Gemeinschaft zwar vielfach gleiche Rechte eingeräumt werden wie den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, dass dies jedoch im Einzelfall anhand des EWR-Abkommens genau zu prüfen ist. Unter anderem im Bereich der Waren der Landwirtschaft bestehen insofern gewichtige Einschränkungen, wie schon deshalb nahe liegt, weil die EWR-Staaten in die landwirtschaftlichen Marktorganisationen mit ihren Preisstützungssystemen nicht einbezogen sind.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 17.7.2001, VII R 59/00

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