Leitsatz

Wird die Bestellung als Steuerbevollmächtigter wegen unrichtiger bzw. unvollständiger Angaben im Zusammenhang mit dem Antrag auf Wiederbestellung als Steuerbevollmächtigter zurückgenommen, so ist bei Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieses Bescheids nicht zu prüfen, ob ein Anspruch des Betroffenen auf Wiederbestellung als Steuerbevollmächtigter besteht.

 

Normenkette

§ 242 BGB , § 46 Abs. 1 StBerG , § 48 Abs. 1 StBerG

 

Sachverhalt

Die Bestellung eines Steuerbevollmächtigten war bestandskräftig widerrufen, der Betreffende aber später erneut als Steuerbevollmächtigter bestellt worden. Diesen Wiederbestellungsbescheid nahm die OFD wegen unrichtiger Angaben im Wiederbestellungsverfahren zurück. Das FG wies die dagegen erhobene Klage ab. Der Rücknahmebescheid sei auch nicht deshalb aufzuheben, weil im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ggf. ein Anspruch auf Wiederbestellung bestanden habe.

Dagegen wurde mit der Revision geltend gemacht, die vom BFH betreffend den Widerruf einer Bestellung entwickelten Rechtsgrundsätze – Berücksichtigung eines etwa entstandenen Wiederbestellungsanspruchs – seien entsprechend auch auf die Rücknahme anzuwenden.

 

Entscheidung

Der BFH hat das FG-Urteil bestätigt. Die Rücknahme der Bestellung sei nicht deswegen rechtswidrig geworden, weil dem Kläger im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG möglicherweise ein Anspruch auf Wiederbestellung als Steuerbevollmächtigter zugestanden habe. Der Widerruf einer Bestellung werde zwar rechtswidrig, wenn er den Grundsätzen von Treu und Glauben deswegen widerspreche, weil die Rechtmäßigkeit des Widerrufs noch in einem Zeitpunkt verteidigt wird, in dem die Behörde zur Wiederbestellung des Betroffenen als Steuerbevollmächtigter verpflichtet ist (vgl. BFH, Urteile vom 1.7.1981, VII R 84/80, BStBl II 1981, 740 und vom 22.8.1995, VII R 63/94, BStBl II 1995, 909).

Hier gehe es indes um die Rechtmäßigkeit der Rücknahme einer rechtswidrigen Bestellung; der Grund, der zur Rücknahme der Bestellung geführt habe (hier: falsche Angaben), entfalle nicht nachträglich durch Veränderung der Verhältnisse dahin, dass die damals unrichtig angegebenen Tatsachen nunmehr tatsächlich vorliegen. Gegenüber der damaligen Lage veränderte Verhältnisse schlössen deshalb die Rücknahme nicht nach Treu und Glauben aus.

 

Hinweis

1. Seit dem 1.1.2001 ist für die Rücknahme der Bestellung als Steuerbevollmächtigter die zuständige Steuerberaterkammer anstelle der OFD zuständig geworden (§ 46 Abs. 4 StBerG i.d.F. des 7. StBÄndG vom 24.6.2000, BGBl I 2000, 874). In einem anhängigen Gerichtsverfahren führt dies zu einem gesetzlichen Wechsel des Beteiligten, der durch Umstellung des Rubrums zu berücksichtigen ist.

2. Voraussetzung für eine Bestellung oder Wiederbestellung als Steuerbevollmächtigter ist, dass der Bewerber in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Das ist keine verfassungswidrige Beschränkung der Berufsfreiheit, sondern durch öffentliche Interessen (an der Zuverlässigkeit der zugelassenen Steuerberater) gerechtfertigt (BVerfG, Beschluss vom 20.1.1988, 1 BvR 23/88, HFR 1989, 46).

3. § 46 Abs. 1 Satz 1 StBerG a.F. schreibt zwingend die Rücknahme der Bestellung (Wiederbestellung) dann vor, wenn der Bewerber die (Wieder-)Bestellung auf unlautere Weise erwirkt hat.

4. Ehemalige Steuerbevollmächtigte können nach § 48 Abs. 1 StBerG allerdings zum Beruf wieder zugelassen werden, obwohl der Berufsstand für neue Bewerber bekanntlich seit Jahren geschlossen ist. Ein Wiederbestellungstatbestand ist u.a., dass die Bestellung des ehemaligen Steuerbevollmächtigten widerrufen worden ist, die für den Widerruf maßgeblichen Gründe aber jetzt nicht mehr vorliegen (der Bevollmächtigte etwa seinen Vermögensverfall überwunden hat); so §  48 Abs. 1 Nr. 3 StBerG.

Diese Möglichkeit der Wiederbestellung besteht hingegen nicht, wenn die Bestellung zurückgenommen worden ist. Denn ist dies der Fall, fehlt es schon am Tatbestand eines "ehemaligen Steuerbevollmächtigten", weil die Rücknahme einer Bestellung (§ 46 Abs. 1 StBerG) ex nunc wirkt, der Betreffende also so zu behandeln ist, als wäre er nie als Steuerbevollmächtigter bestellt gewesen. Die Vorschrift will mit anderen Worten nur denjenigen den Wiedereinstieg in ihren ehemaligen Beruf ermöglichen, die die Berufszulassung damals rechtmäßig erlangt hatten, nicht aber auch denjenigen, die sie sich durch falsche Angaben, Bestechung oder Ähnlichem erschlichen hatten.

Nicht anders war die Rechtslage bis zum In-Kraft-Treten des 7. StBerÄndG vom Juni 2000. § 48 Abs. 1 Nr. 3 StBerG machte zwar bis dahin eine Wiederbestellung u.a. davon abhängig, dass die für die Rücknahme der Bestellung maßgeblichen Gründe weggefallen sind. Diese Voraussetzung konnte freilich niemals eintreten; denn die Rücknahmegründe (siehe § 46 Abs. 1 StBerG) beziehen sich auf ein zurückliegendes Tun des Berufsbewerbers bei seiner Bestellung; hat er damals z.B. bestochen oder unrichtige Angaben gemacht, kann dies nicht ungeschehen gemacht werden (während die meisten Wied...

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