Leitsatz

Erbbauzinsen sind nicht als dauernde Lasten nach § 8 Nr. 2 GewStG dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen (Änderung der Rechtsprechung).

 

Normenkette

§ 8 Nr. 1, § 8 Nr. 2, § 8 Nr. 7 GewStG

 

Sachverhalt

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin, einer GmbH, war der Vertrieb und die Vermittlung zahntechnischer Leistungen und Materialien. Sie erwarb ihren Betrieb im Jahr 1991. Der Erwerb umfasste das gesamte Inventar und das Betriebsgebäude. Das bisherige Personal wurde übernommen. 1993 wurde zugunsten der Klägerin ein Erbbaurecht für das betrieblich genutzte Grundstück bestellt. Der Erbbauzins betrug jährlich 106.218 DM. Für das Betriebsgebäude wurde ein gesonderter Kaufpreis gezahlt. Anschaffungszeitpunkt war Oktober 1993. Bis zu diesem Zeitpunkt stand die Klägerin in einem Mietverhältnis mit dem Erbbaurechtsbesteller. Dieses Mietverhältnis war von vornherein für die Zeit bis zum beabsichtigten Erwerb bzw. bis zur Erbbaurechtsbestellung befristet.

Das FA behandelte die Erbbauzinsen als dauernde Lasten i.S.d. § 8 Nr. 2 GewStG, wogegen die Klägerin sich wehrte. Letzterem folgte das FG (EFG 2006, 1776).

 

Entscheidung

Der BFH sah das genauso. Auch er verneinte die "Qualität" des Erbbauzinses als dauernde Last.

 

Hinweis

1. Im Zivilrecht wird das Erbbaurecht in erster Linie als ein befristetes Nutzungsrecht angesehen. Es umfasst zum einen die "verdinglichte" Befugnis des Erbbauberechtigten, das Grundstück fortwährend in bestimmter Weise zu nutzen, und zum anderen die damit korrespondierende "verdinglichte" Verpflichtung des Grundstückseigentümers, diese Nutzung fortwährend zu dulden. Damit steht das Erbbaurechtsverhältnis seinem Leistungsinhalt nach einem entgeltlichen, rein schuldrechtlichen Nutzungsverhältnis wie Miete oder Pacht nahe und wird folglich bilanzrechtlich als schwebendes Geschäft gewertet (BFH, Urteil vom 7.4.1994, IV R 11/92, BStBl II 1994, 796). Laufend zu zahlende Erbbauzinsen sind demgemäß auch keine Anschaffungskosten.

Ebenso wenig sind sie eine als Sonderausgabe abziehbare dauernde Last nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG (BFH, Urteil vom 24.10.1990, X R 43/89, BStBl II 1991, 175). Denn eine dauernde Last im Sinn dieser Vorschrift setzt eine wirtschaftliche Belastung voraus. An dieser fehlt es, wenn die Aufwendungen aus einer empfangenen Gegenleistung erbracht werden können oder wenn die wiederkehrenden Leistungen ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach Entgelt für eine Nutzungsüberlassung sind. Leistung und Gegenleistung, die aufgrund eines gegenseitigen Vertrags erbracht werden, führen lediglich zu einer Vermögensumschichtung und nicht zu einer steuerlich zu berücksichtigenden Minderung der Leistungsfähigkeit.

2. Der BFH hat nun entschieden: Was zivil- und ertragsteuerrechtlich richtig ist, das kann auch in gewerbesteuerrechtlicher Sicht nicht falsch sein. Folglich scheide eine Hinzurechnung von Erbbauzinsen als dauernde Lasten nach § 8 Nr. 2 GewStG aus; in Betracht kommt allenfalls eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 7 GewStG. Zugleich wird damit eine Rechtsprechungs-Kehrtwende gemacht und die bisherige einschlägige Rechtsprechung aufgegeben (z.B. BFH-Urteil vom 12.9.1979, I R 146/76, BStBl II 1980, 51).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 7.3.2007, I R 60/06

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