Leitsatz
Bei einer grundstücksverwaltenden gewerblich geprägten Personengesellschaft ist keine erweitere Kürzung möglich, wenn diese an einer anderen grundstücksverwaltenden gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist.
Sachverhalt
Das Finanzamt hat einer GmbH & Co. KG im Rahmen einer Außenprüfung die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrages versagt. Begründet wurde das damit, dass diese Mitunternehmerin an einer anderen gewerblich geprägten Personengesellschaft sei. Auch der Umstand, dass diese Gesellschaft ihrerseits die Voraussetzungen für die erweiterte Kürzung erfüllt hat, ließ das Finanzamt zu keinem anderen Ergebnis gelangen. Nach erfolglosem Einspruch erhob die GmbH & Co. KG Klage gegen den Gewerbesteuermessbescheid.
Entscheidung
Das Finanzgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen, denn die Voraussetzungen für einen Kürzungsbetrag gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG sind nicht gegeben. In Betracht kommt nur die reguläre Kürzung für den Grundbesitz nach Satz 1 dieser Norm. Denn die Beteiligung an einer anderen gewerblich geprägten Gesellschaft stellt keine Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes dar. Auch handelt es sich dabei nicht um eine der in der Norm aufgeführten kürzungsunschädlichen Tätigkeiten.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Gewinnanteil aus einer mitunternehmerischen Beteiligung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zu kürzen ist. Zudem liegt nur ein einheitliches Unternehmen vor, das die beiden Betätigungen "Nutzung und Verwaltung eigenen Grundbesitzes" und die "mitunternehmerische Beteiligung an einer gewerblich geprägten Gesellschaft" umfasst. Das FG hat eine rein unternehmensbezogene Betrachtung abgelehnt.
Hinweis
Die Klägerin hat die zugelassene Revision zwischenzeitlich auch eingelegt, Az beim BFH IV R 45/16). Es bleibt abzuwarten, ob der IV. Senat des BFH die Auffassung des I. Senats teilt, wonach das Halten einer Beteiligung an der gewerblich geprägten Gesellschaft gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG verstößt, da insoweit kein eigener Grundbesitz verwaltet wird (BFH, Urteil v. 17.10.2002, I R 24/01, BStBl 2003 II S. 355).
Link zur Entscheidung
Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 25.05.2016, 1 K 50/15
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