FinMin Hamburg, 25.10.2021, S 2285 - 2019/003 - 52

Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 31.3.2021, VI R 2/19

Der BFH hat mit Urteil vom 31.03.2021 entscheiden, dass Unterhaltsleistungen an die Lebensgefährtin nach § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastung nicht zu berücksichtigen sind, soweit es sich nicht um eine gesetzlich unterhaltsberechtigte oder ihr gleichgestellte Person handelt.

Bei nicht verheirateten Paaren oder eingetragenen Lebenspartnerschaften besteht grundsätzlich keine zivilrechtliche Verpflichtung zum Unterhalt. Eine Ausnahme dazu bildet eine ihr gleichgestellte Person. Eine gleichgestellte Person i.S.d. § 33a Abs. 1 S. 3 EStG ist eine Person, welcher aufgrund der Unterhaltsleistung bestimmte inländische Mittel gekürzt werden. Ein Abzug von Unterhaltsaufwendungen aufgrund sittlicher Verpflichtung ist seit der Änderung des § 33a Abs. 1 EStG durch das JStG 1996 ebenfalls ausgeschlossen (BFH v. 23.10.2002, III R 57/99, BStBl 2003 II S. 187).

Wenn eine unterhaltene Person gleichzeitig Leistungen nach dem BAföG erhält, so schließt die erhaltene Leistung bereits einen Anspruch auf Sozialleistungen aus (§ 7 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II), § 22 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII), § 11 Abs. 1 BAföG). Die unter Umständen ohne Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG aufgrund der Unterhaltszahlung zu kürzenden Sozialleistungen sind daher unbeachtlich.

BAföG beziehende Personen sind somit nicht den gesetzlich berechtigten Personen i.S.d. § 33a Abs. 1 S. 3 EStG gleichzustellen, so dass ein entsprechender Unterhaltsaufwand nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen ist.

 

Normenkette

EStG § 33a Abs. 1

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