(1) 1Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 51, 57 und 58[2] [Bis 31.03.2012: §§ 60 bis 62] des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel. 2In besonderen Härtefällen können Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel als Beihilfe oder Darlehen gewährt werden.

 

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Auszubildende,

 

1.

die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder auf Grund von § 60 Absatz 1 und 2[3] [Vom 01.04.2012 bis 31.07.2019: § 60; Bis 31.03.2012: § 64 Abs. 1] des Dritten Buches keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben,

 

2.

deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 62 Absatz 1[4] [Bis 31.03.2012: § 66 Abs. 1 Satz 1] des Dritten Buches bemisst oder

 

3.

die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund von § 10 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

[1] § 22 geändert durch Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG) vom 23.12.2007. Anzuwenden ab 01.01.2008.
[2] Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011. Anzuwenden ab 01.04.2012.
[3] Geändert durch Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.08.2019.
[4] Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011. Anzuwenden ab 01.04.2012.

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