Leitsatz

Ein Beförderungsunternehmen, das lediglich die Beförderung von Personen durchführt, indem es an Reisebüros Busbeförderungsleistungen erbringt, und das keine weiteren Dienstleistungen wie die Unterbringung, eine Reiseführer- oder eine Beratungstätigkeit erbringt, tätigt keine Umsätze, die unter die Sonderregelung für Reisebüros nach Art. 306 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem fallen.

 

Normenkette

Art. 306 MwStSystRL, § 25 UStG

 

Sachverhalt

Star Coaches erbrachte Beförderungsleistungen zwischen Tschechien und anderen Mitgliedsländern an Reisebüros und bezog ihre Beförderungsleistungen selbst wiederum von Subunternehmern. Sie beanspruchte erfolglos die Anwendung der Sonderregelung für Reisebüros.

 

Entscheidung

Der EuGH beantwortete nicht die Frage, ob die Regelung auch für sog. Kettengeschäfte gilt (Leistung nicht an den Letztverbraucher, "Reisenden", oder in manchen Übersetzungen der Richtlinie "Kunden"), weil schon mit der Antwort auf die erste Frage (ob eine isolierte Beförderungsleistung die Sonderregelung beanspruchen kann) der Fall erledigt war.

 

Hinweis

1. Die Sonderregelung für Leistungen der "Reisebüros" dient der Berücksichtigung der besonderen Merkmale der Tätigkeit von Reisebüros und Reiseveranstaltern. Die Leistungen dieser Unternehmen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie sich regelmäßig aus mehreren Leistungen, insbesondere Beförderungs- und Unterbringungsleistungen, zusammensetzen, die teils im Ausland, teils in dem Land erbracht werden, in dem das Reisebüro seinen Sitz oder eine feste Niederlassung hat. Die Anwendung der allgemeinen Bestimmungen über den Ort der Besteuerung, die Besteuerungsgrundlage und den Vorsteuerabzug würde aufgrund der Vielzahl und der Lokalisierung der erbrachten Leistungen bei diesen Unternehmen zu praktischen Schwierigkeiten führen, die die Ausübung ihrer Tätigkeit behindern würden. Entscheidend für die Anwendung der Sonderregelung ist nicht die formale Eigenschaft als "Reisebüro" oder "Reiseveranstalter", sondern die Art der Tätigkeit; sie gilt also auch für gleichartige Umsätze im Rahmen einer anderen Tätigkeit.

2. Eine isolierte Leistung, die ein Reisebüro oder ein Reiseveranstalter erbringt, fällt nicht unter die Sonderregelung. Anders dann, wenn z.B. ein Reisebüro einem Reisenden zwar nur eine Ferienwohnung zur Verfügung stellt, wenn noch andere Leistungen hinzukommen wie z.B. Unterrichtung und Beratung des Reisenden durch das Reisebüro bei einem großen Angebot für Ferien- und Wohnungsbuchungen. Werden keine weiteren Leistungen erbracht, unterliegt eine isolierte "Reiseleistung" der Regelbe­steuerung.

 

Link zur Entscheidung

EuGH, Beschluss vom 1.3.2012 C-220/11Star Coaches s.r.o

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