Leitsatz

Durch Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist für die Steuervergütung Kindergeld erlischt der Anspruch auf Kindergeld.

 

Sachverhalt

Die Tochter des Klägers befand sich in der Zeit vom August 1998 bis Juni 2001 in Ausbildung. Mit Bescheid vom 15. 12. 1999 hat die Familienkasse das Kindergeld ab Januar 2000 auf 0 DM festgesetzt, weil die Einkünfte und Bezüge der Tochter den Jahresgrenzbetrag überschritten. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren bei dem FG Köln eingelegte Klage wurde von dem Kläger zurückgenommen. Mit Antrag vom 18. 7. 2005 beantragte der Kläger unter Hinweis auf den Beschluss des BVerfG vom 11. 1. 2005 2 BvR 167/02 erneut Kindergeld für das Jahr 2000, weil der Jahresgrenzbetrag unter Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge nicht überschritten sei. Diesen Antrag lehnte die Familienkasse mit dem Hinweis darauf, dass die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres 2004 abgelaufen sei, erneut ab. Im Klageverfahren vertritt der Kläger die Auffassung, dass die Kindergeldfestsetzung vom 15. 12. 1999 verfassungswidrig gewesen sei, und dass vor dem Hintergrund der zurückgenommenen Klage Wiedereinsetzung in das ursprüngliche Klageverfahren zu gewähren sei, weil er die Klage nicht zurückgenommen hätte, wenn ihm die Anhängigkeit des Verfahrens beim BVerfG 2 BvR 167/02 bekannt gewesen wäre.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des FG kann es im Streit dahin gestellt bleiben, ob die Änderung der bestands- kräftigen Kindergeldaufhebung aus dem Jahre 1999, die auf einer Prognoseentscheidung beruhte, möglich ist oder nicht. Die Festsetzungsfrist für die Steuervergütung Kindergeld beträgt 4 Jahre (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 AO) und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO). Die Festsetzungsfrist begann daher am 1. 1. 2001 und endete am 31. 12. 2004. Die Festsetzung des Kindergeldes für das Jahr 2000 war im Jahr 2005 nicht mehr möglich, da der Anspruch auf Kindergeld durch Ablauf der Festsetzungsfrist erloschen ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 170 Abs. 3 AO, nach dem die Frist für die Aufhebung oder Änderung der Festsetzung einer Steuervergütung, die nur auf Antrag festgesetzt wird, nicht vor dem Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem der Antrag gestellt wird. Denn diese Vorschrift gilt nicht für die erstmalige Festsetzung von Kindergeld.

 

Hinweis

Da das FG zu der von dem Kläger begehrten Wiedereinsetzung in das frühere Klageverfahren keine Stellung genommen hat und gegen das Urteil des FG Köln Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt wurde (Az. beim BFH: III B 122/06) ist zunächst abzuwarten, ob die Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg hat oder nicht. Wenn die Revision zugelassen wird, sollten Betroffene in vergleichbaren Fällen ebenfalls unter Hinweis auf dieses Verfahren einen nachträglichen Antrag auf Gewährung des Kindergeldes stellen und in dem anschließenden Einspruchsverfahren das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO beantragen.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 07.06.2006, 10 K 4484/05

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