Leitsatz

Eine falsche Leistungsbezeichnung in der Rechnung kann dazu führen, dass der Unternehmer die ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 UStG schuldet. Das FG des Saarlandes untersucht, wann eine Rechnungsangabe falsch und wann lediglich ungenau ist.

 

Sachverhalt

Ein Sportverein verkaufte sog. Business-Cards, mit denen die Inhaber verschiedene Leistungen in Anspruch nehmen konnten. Unter anderem erhielten sie eine Jahreskarte für die Haupttribüne, Zugang zu den Business-Bereichen, gastronomische Verpflegung und eine Jahresmitgliedschaft im Verein. Die Rechnungen für die verkauften Arrangements wiesen folgenden Text aus: "Für Werbemaßnahmen im Business-Pool … e.V. berechnen wir Ihnen …."

Das Finanzamt sah darin eine falsche Leistungsbezeichnung und forderte wegen eines unberechtigten Steuerausweises die Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 3 UStG a. F. (heute: § 14c Abs. 2 UStG) nach. Der Verein argumentierte, dass die Rechnungsempfänger (fast ausschließlich Unternehmen) Mitglieder in einem sog. Business-Pool waren. Über diesen Pool orderten sie schließlich auch die Karten, sodass der Bezeichnung genügend Aussagekraft zukam. Mit der Erklärung zur Poolmitgliedschaft haben die Unternehmen zudem Unterlagen erhalten, aus denen der Leistungsumfang der Karten hervorging.

 

Entscheidung

Das FG urteilte, dass kein unberechtigter Steuerausweis nach § 14 Abs. 3 UStG a. F. vorliegt. Die Leistungsbeschreibung ist nicht "unrichtig", sondern höchstens ungenau. Der Rechnungsgegenstand konnte hinreichend identifiziert werden, wenn man die ergänzenden Unterlagen von Rechnungsaussteller und -empfänger hinzuzog. Die Rechnung gibt zwar keinen Aufschluss darüber, wie viele Karten welcher Kategorie erworben wurden. Auch diese Informationen lassen sich aber aus den weitergehenden Unterlagen entnehmen. Die Begriffe "Business-Pool" und "Werbung" stellen zudem einen hinreichend konkreten Bezug her, um die Leistung identifizieren zu können. Ein Dritter konnte den Leistungsinhalt unproblematisch und ohne großen Aufwand in Erfahrung bringen.

 

Hinweis

Das FG weist darauf hin, dass eine Rechnung nicht "für das Finanzamt" zu schreiben ist, d. h. nicht jedes steuerliche Detail abbilden muss. Der Leistungsinhalt soll lediglich für die Vertragspartner klar zu identifizieren sein und der tatsächlichen Leistung entsprechen. Ungenauigkeiten in der Rechnung ergeben sich wegen der praktischen Bedürfnisse im wirtschaftlichen Verkehr und der gebotenen Kürze der Rechnungsangaben.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

 

Link zur Entscheidung

FG des Saarlandes, Urteil vom 12.05.2011, 1 K 1304/06

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