Leitsatz

Der Streitwert im Verfahren der AdV nach § 69 Abs. 3, 5 FGO ist mit 10 % des Betrags anzusetzen, dessen Aussetzung begehrt wird (ständige BFH-Rechtsprechung). Der durch das Kos­tenrechtsmodernisierungsgesetz eingeführte Mindeststreitwert (§ 52 Abs. 4 GKG) findet in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit keine Anwendung.

 

Normenkette

§ 69 FGO, § 52, § 53 GKG

 

Sachverhalt

A begehrte beim FG ohne Erfolg die AdV eines Kfz-Steuerbescheids i.H.v. 537,69 €. Nachdem der BFH im Beschwerdeverfahren IX B 233/06 die Sache an das FG zurückverwiesen hatte, stellte dieses gem. § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO das Verfahren ein. Die Kos­ten des Verfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens hatte A gem. § 136 Abs. 2 FGO i.V.m. § 143 Abs. 2 FGO zu tragen.

Die Kos­tenstelle des BFH setzte gegen A die Gerichtskos­ten für das Beschwerdeverfahren i.H.v. 110 € an; hierbei legte sie den sog. Mindeststreitwert von 1 000 € zugrunde. Mit ihrer Erinnerung gegen die Kos­tenrechnung macht A geltend, die Gerichtskos­ten seien anhand eines Streitwerts von 53,80 € (10 % von 538 €) zu ermitteln. Im finanzgerichtlichen AdV-Verfahren sei als Streitwert regelmäßig 10 % des Betrags an­zusetzen, um den im Hauptverfahren gestritten werde.

 

Entscheidung

Der BFH gab A recht und setzte die von der Kos­tenstelle angesetzten Kos­ten bei einem Streitwert von 53,80 € auf 50 € herab. Das Verfahren über die Erinnerung ist übrigens gerichtskos­tenfrei. Kos­ten werden aber nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

 

Hinweis

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist im finanzgerichtlichen AdV-Verfahren der Streitwert mit 10 % des Betrags zu bemessen, dessen Aussetzung begehrt wird. Dies gilt auch nach der Einführung des sog. Mindeststreitwerts von 1 000 € in Verfahren vor den FGen gem. § 52 Abs. 4 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.2004 (BGBl I 2004, 718).

2. Das folgert der BFH aus dem Wortlaut des Gesetzes. Gem. § 53 Abs. 3 Nr. 3 GKG ist der Streitwert eines gerichtlichen AdV-Verfahrens anhand § 52 Abs. 1 und 2 GKG (die sich aus dem Klageantrag ergebende Bedeutung) zu bestimmen und eben nicht nach § 52 Abs. 4 GKG. Etwas anders kann auch nicht aus der Entstehensgeschichte hergeleitet werden. Denn der Ansatz des Mindeststreitwerts stünde im Widerspruch zur bisherigen ständigen Rechtsprechung des BFH. Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Willen, diese Rechtsprechung aufzugeben, im Wortlaut der Vorschrift oder zumindest in der Gesetzesbegründung eindeutig zum Ausdruck gebracht hätte; dies ist aber nicht geschehen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 14.12.2007, IX E 17/07

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