Leitsatz

Abweichend von der Verwaltungsauffassung beurteilt das FG Münster Tätigkeiten eines Arbeitnehmers innerhalb zweier Betriebe desselben Inhabers nicht als einheitliches Beschäftigungsverhältnis. Damit kann eine Vollzeitbeschäftigung vorliegen, die nach den Merkmalen einer Lohnsteuerkarte besteuert wird und eine pauschal abzurechnende Nebenbeschäftigung bei dem anderen Arbeitgeber erfolgen. Bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung können die Regelungen für die Abrechnung von Mini-Jobs in Betracht kommen.

 

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger erzielt aus einem Unternehmen Einkünfte aus selbständiger Arbeit und aus einem anderen Unternehmen Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Beide Unternehmen befinden sich in einem Gebäudekomplex, aber an unterschiedlichen Orten innerhalb des Gebäudes. Eine Mitarbeiterin war in dem einen Unternehmen als Sekretärin und daneben in dem anderen Unternehmen als Verkäuferin in den Abendstunden auf geringfügig entlohnter Basis beschäftigt.

 

Entscheidung

Das FG Münster ist der Auffassung, dass es sich bei den von der Mitarbeiterin verrichteten Arbeiten nicht um ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis handele. Vielmehr lägen zwei Beschäftigungsverhältnisse zu zwei verschiedenen Arbeitgeber-Betrieben vor. An dieser Beurteilung ändere sich nichts, wenn die Inhaber beider Betriebe identisch seien. Im Vordergrund stehe die Art der Tätigkeit des Arbeitnehmers für den jeweiligen Betrieb. Von untergeordneter Bedeutung sei, welche Person Inhaber des jeweiligen Betriebs ist.

Die höchstrichterliche Rechtsprechung sieht bislang eine Aushilfstätigkeit getrennt von einem vom selben Arbeitgeber bezogenen Versorgungsbezug (vgl. BFH, Urteil v. 27.7.1990, VI R 20/89, BStBl 1990 II S. 931). Das FG Münster zieht hieraus den Schluss, dass es für die Beantwortung der Frage, ob ein einheitliches Dienstverhältnis oder mehrere nebeneinander bestehende Dienstverhältnisse vorliegen, auf die Art der Beschäftigungsverhältnisse ankomme. Im Urteilsfall lagen zudem zwei verschiedene Arbeitgeberbetriebe vor. Daher komme auch die Regelung des § 40a Abs. 4 Nr. 2 EStG nicht zur Anwendung. Nach dieser Vorschrift scheidet eine Lohnsteuerpauschalierung gem. § 40a Abs. 1 und Abs. 3 EStG (vor dem 1.4.2003: § 40a Abs. 1 bis 3 EStG) bei Arbeitnehmern aus, die für eine andere Beschäftigung von demselben Arbeitgeber Arbeitslohn beziehen, die dem regulären Lohnsteuerabzug unterworfen werden. Das Tatbestandsmerkmal "derselbe Arbeitgeber" ist nach Auffassung des FG im Urteilsfall gerade nicht erfüllt.

 

Hinweis

Seit dem 1.4.2003 gilt dieser Pauschalierungsausschluss nicht mehr für die geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisse im Sinne von § 40a Abs. 2 und Abs. 2a EStG. Hieraus kann m. E. nicht der Schluss gezogen werden, dass bei ein und demselben Arbeitgeber neben einer versicherungspflichtigen und regulär lohnsteuerpflichtigen Beschäftigung eine geringfügig entlohnte Nebenbeschäftigung ausgeübt werden kann. Sofern die sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Lohnsteuerpauschalierung nach § 40a Abs. 2 und Abs. 2a EStG erfolgen. Hierzu muss u.A. eine geringfügig entlohnte Beschäftigung im Sinne von § 8 SGB IV vorliegen. Das ist der Fall, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 EUR nicht übersteigt. Sozialversicherungsrechtlich stellt sich aber auch insoweit die Frage, ob es sich um Beschäftigungen bei zwei verschiedenen Arbeitgebern oder nur einem Arbeitgeber handelt. Das Urteil des FG Münster ist nicht rechtskräftig. Gleichgelagerte Sachverhalte sollten im Hinblick auf die Entscheidung des BFH offen gehalten werden.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 21.02.2003, 11 K 1158/01 L

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