Kommentar

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, der über weniger als die Hälfte des Stammkapitals verfügt, aber seine Tätigkeit im wesentlichen frei gestalten kann, steht nicht in einem die Sozialversicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis.

Weder die fehlerhafte Entrichtung von Arbeitslosenversicherungsbeiträgen noch die widerspruchslose Entgegennahme dieser Beiträge durch die Einzugsstelle begründet einen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; eine Formalversicherung, wie sie für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung für den Fall vorgesehen ist, daß die Krankenkasse für eine Person nach vorschriftsmäßiger und nicht vorsätzlich unrichtiger Anmeldung drei Monate ununterbrochen und unbeanstandet Beiträge entgegengenommen hat, obwohl die Person nicht versicherungspflichtig ist, kennt das Arbeitsförderungsgesetz nicht. Da eine tatsächliche Entrichtung von Arbeitslosenversicherungsbeiträgen die fehlende Versicherungspflicht nicht ersetzt, kann aus der fehlerhaften Entrichtung und der widerspruchslosen Entgegennahme von Arbeitslosenversicherungsbeiträgen durch die Einzugsstelle für den Betroffenen kein Vertrauensschutz, er sei für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert, hergeleitet werden. Eine leistungsrechtliche Bindung der Bundesanstalt für Arbeit an eine Entscheidung der Einzugsstelle kann allenfalls dann eintreten, wenn die Einzugsstelle die Versicherungspflicht des Betroffenen durch Verwaltungsakt festgestellt hat und dieser der Bundesanstalt für Arbeit eröffnet wurde.

 

Link zur Entscheidung

BSG, Urteil vom 08.12.1987, 7 RAr 14/86

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