(1) 1Stellt eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft[1] [Bis 01.08.2021: AIF-Verwaltungsgesellschaft] den Vertrieb von Anteilen oder Aktien eines von ihr verwalteten und nach § 316 [Bis 01.08.2021: oder § 320] [2] vertriebenen AIF im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegenüber einer, mehreren oder allen Anlegergruppen im Sinne des § 1 Absatz 19 Nummer 31 bis 33 ein, so hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft[3] [Bis 01.08.2021: AIF-Verwaltungsgesellschaft] dies unverzüglich im Bundesanzeiger zu veröffentlichen und die Veröffentlichung der Bundesanstalt nachzuweisen. 2Die Bundesanstalt kann die Veröffentlichung auf Kosten der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft[4] [Bis 01.08.2021: AIF-Verwaltungsgesellschaft] vornehmen, wenn die Veröffentlichungspflicht auch nach Fristsetzung durch die Bundesanstalt nicht erfüllt wird. 3Absatz 2 bleibt unberührt.

 

(2) 1Stellt eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft[5] [Bis 01.08.2021: AIF-Verwaltungsgesellschaft] den Vertrieb von einzelnen Teilinvestmentvermögen eines AIF gegenüber einer, mehreren oder allen Anlegergruppen im Sinne des § 1 Absatz 19 Nummer 31 bis 33 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein, so hat sie § 293 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bei Änderungen der im Anzeigeverfahren eingereichten Angaben und Unterlagen zu berücksichtigen. 2Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft[6] [Bis 01.08.2021: AIF-Verwaltungsgesellschaft] hat die Einstellung des Vertriebs von Anteilen oder Aktien an nach § 316 [Bis 01.08.2021: oder § 320] [7] vertriebenen AIF unverzüglich im Bundesanzeiger zu veröffentlichen und dies der Bundesanstalt nachzuweisen. 3Die Bundesanstalt kann die Veröffentlichung auf Kosten der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft[8] [Bis 01.08.2021: AIF-Verwaltungsgesellschaft] vornehmen, wenn die Veröffentlichungspflicht auch nach Fristsetzung nicht erfüllt wird.

[1] Geändert durch FoStoG. Anzuwenden ab 02.08.2021.
[2] Gestrichen durch FoStoG. Anzuwenden bis 01.08.2021.
[3] Geändert durch FoStoG. Anzuwenden ab 02.08.2021.
[4] Geändert durch FoStoG. Anzuwenden ab 02.08.2021.
[5] Geändert durch FoStoG. Anzuwenden ab 02.08.2021.
[6] Geändert durch FoStoG. Anzuwenden ab 02.08.2021.
[7] Gestrichen durch FoStoG. Anzuwenden bis 01.08.2021.
[8] Geändert durch FoStoG. Anzuwenden ab 02.08.2021.

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