(1) Die Vorschriften der §§ 45 bis 47 und des § 49 sind erstmals auf Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Grundstücks-Sondervermögen anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 1969 zufließen.

 

(2) Die Vorschriften der §§ 45, 48 und 49 gelten für nicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung verwendete Erträge erstmals für das Geschäftsjahr, das nach dem 31. Oktober 1969 endet.

 

(3) Für die Anwendung der §§ 45, 45a, 47 Abs. 1, § 48 in der Fassung des Artikels 9 Nr. 13 bis 16 des Steuerreformgesetzes 1990 vom 25. Juli 1988 (BGBl. I S. 1093) gilt § 43 Abs. 6 sinngemäß.

 

(4) Werden Wertpapiere im Sinne des § 35 Satz 3 gehalten, ist § 43 Abs. 7 entsprechend anzuwenden.

 

(5) Für die Anwendung der §§ 44, 47 Abs. 1 und § 48, 49 gilt § 43 Abs. 8 bis 12 sinngemäß.

 

(6) Für die Anwendung des § 45 Abs. 1 Satz 3 in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) gilt § 43 Abs. 13 sinngemäß.

 

(7) 1Für die letztmalige Anwendung des § 45 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) gilt § 43 Abs. 14 Satz 1 entsprechend. 2§ 49 in der Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) ist erstmals für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2000 beginnt.

 

(8) § 45 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) ist erstmals für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2001 endet.

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