(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat den Anteilscheininhabern bei jeder Ausschüttung bezogen auf einen Anteilschein an dem Grundstücks-Sondervermögen bekanntzumachen

 

1.

den Betrag der Ausschüttung;

 

2.

die in der Ausschüttung enthaltenen Beträge an

 

a)

steuerfreien Veräußerungsgewinnen im Sinne des § 46 Abs. 1,

 

b)

Einkünften im Sinne des § 46 Abs. 2;

 

3.

den Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer;

 

4.

den Betrag an anrechenbaren ausländischen Steuern, der auf die in den Ausschüttungen enthaltenen Einkünfte im Sinne des § 46 Abs. 2 entfällt, auf die § 40 Abs. 4 anzuwenden ist.

 

(2) § 41 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

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