Rz. 2

Die Vorschrift regelt den Leistungsexport ins Ausland. Abweichend von § 30 Abs. 1 können Geld- und Sachleistungen ins Ausland exportiert werden, soweit Berechtigte ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. Ausländer und Deutsche sind dabei grundsätzlich gleichgestellt.

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