Rz. 9

Grundlage für die Anpassung ist immer der zum Zeitpunkt der Anpassung maßgebliche JAV, also entweder der, der bis zum Ende des Vorjahres erstmals festgestellt wurde, oder derjenige in der Höhe, wie er zuletzt angepasst wurde. Abs. 2 Satz 2 bewirkt, dass der neu angepasste JAV den gesetzlichen oder satzungsmäßig festgelegten Höchst-JAV nicht überschreitet. Dabei ist nicht der Höchst-JAV zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgeblich, sondern immer derjenige zum Zeitpunkt der vorzunehmenden Anpassung. Das gilt auch dann, wenn der Höchst-JAV sich in der Zwischenzeit verändert (BSG, SozR 2200 § 571 Nr. 24). Eine Erhöhung des Höchst-JAV in der Vergangenheit führt nicht zu einer nachträglichen Neuberechnung des JAV. Es verbleibt bei einer erneuten Anpassung bei dem durch den ursprünglichen Höchstwert begrenzten JAV als Basis für die Neuberechnung zur Anpassung.

 

Rz. 10

Wird das für den Versicherungsfall maßgebliche Unternehmen wirksam an einen anderen Unfallversicherungsträger überwiesen, gilt nur noch der Höchst-JAV des neuen Unfallversicherungsträgers zum Zeitpunkt der Anpassung. Dies auch dann, wenn er niedriger sein sollte als der des vorangegangenen Trägers (BSG, Urteil v. 29.11.1990, 2 RU 15/90, HVBG-Info 1991 S. 599). Der Versicherte hat insoweit keinen Vertrauensschutz darauf, dass sein JAV weiter wie bisher erhöht wird (Hauck/Graeff, SGB VII, § 95 Rz. 7a). Allerdings wird auch hier rückwirkend keine Neuberechnung vorgenommen, so dass der Besitzstand des Versicherten gewahrt wird (Brackmann-Burchardt, SGB VII, § 95 Rz. 18). Der Versicherte nimmt mit "seinem" zuletzt angepassten JAV an dem Erhöhungsverfahren teil. Liegt der neue JAV über der Höchstgrenze des neuen Trägers, entfällt die Erhöhung.

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