Rz. 33

Gemäß Abs. 3 Satz 2 muss die Waise durch die Schul- oder Berufsausbildung mehr als 20 Stunden pro Woche in Anspruch genommen sein. Die Verlängerung der Anspruchsdauer wird damit auf die Fälle beschränkt, in denen die Waise mehr als die Hälfte der Wochenarbeitszeit auf die Ausbildung verwendet. Durch die Normierung einer festen Stundenzahl wird eine zuvor bestehende Unsicherheit beseitigt. Die ältere Rechtsprechung und Literatur zum Kinderzuschuss, in der eine Grenze von 48 oder 60 Stunden genannt wurde, ist damit obsolet. Bei der Schulausbildung zählt zum zeitlichen Aufwand neben der Unterrichtszeit auch die Vor- und Nacharbeit. Letztere kann nur geschätzt werden und ist anhand des Arbeitsaufwands zu beurteilen, den ein durchschnittlich begabter Schüler erbringen muss, um das Ausbildungsziel mit durchschnittlichem Erfolg zu erreichen (BSG, Urteil v. 12.2.1975, 12 RJ 236/74; Urteil v. 25.1.1976, 1 RA 146/75; Urteil v. 4.2.2003, B 13 RJ 5/02 R). Ob die für den Hin- und Rückweg von der Wohnung zur Ausbildungsstätte erforderliche Wegezeit gesondert im Rahmen der Ausbildungszeit berücksichtigt werden muss, hat das BSG (Urteil v. 23.8.1989, 10 RKg 8/86) offen gelassen.

 

Rz. 34

Gemäß Abs. 3 Satz 3 ist eine Unterbrechung der Ausbildung infolge einer Erkrankung unschädlich für den Waisenrentenbezug. Es muss sich jedoch um eine Unterbrechung handeln, d. h., es muss jedenfalls die prognostische Möglichkeit bestehen, dass nach Genesung die Ausbildung fortgesetzt werden kann (Abs. 3 Satz 3 letzter Satzteil. Muss die Ausbildung krankheitsbedingt abgebrochen werden, so endet der Anspruch auf Waisenrente nach Abs. 3 Nr. 2a. Das Gleiche gilt für die Dauer der Schutzfrist nach dem MuSchG. Damit wird allerdings nicht nur die 8-Wochen-Frist des § 6 Abs. 1 MuSchG erfasst. Darüber hinaus hat das BSG (Urteil v. 29.4.1997, 5 RJ 84/95) zu der im Übrigen gleichlautenden Norm zu Abs. 2 Nr. 2a, die keine Unterbrechungsregelung enthält, entschieden, dass durch den Erziehungsurlaub das Ausbildungsverhältnis weder endgültig noch vorläufig beendet ("unterbrochen") wurde. Vielmehr sei es lediglich hinsichtlich der Verwirklichung der aus ihm grundsätzlich folgenden Rechte und Pflichten ausgesetzt gewesen.

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