1Solange Versicherte infolge des Versicherungsfalls ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen sind und die Rente zusammen mit dem Arbeitslosengeld oder dem Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches[2] [Bis 31.12.2022: Arbeitslosengeld II] nicht den sich aus § 66 Abs. 1[3] [Bis 31.12.2017: § 46 Abs. 1] des Neunten Buches ergebenden Betrag des Übergangsgeldes erreicht, wird die Rente längstens für zwei Jahre nach ihrem Beginn um den Unterschiedsbetrag erhöht. 2Der Unterschiedsbetrag wird bei dem Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches[4] [Bis 31.12.2022: Arbeitslosengeld II] nicht als Einkommen berücksichtigt. 3Satz 1 gilt nicht, solange Versicherte Anspruch auf weiteres Erwerbsersatzeinkommen (§ 18a Abs. 3 des Vierten Buches) haben, das zusammen mit der Rente das Übergangsgeld erreicht. 4Wird Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches[5] [Bis 31.12.2022: Arbeitslosengeld II] nur darlehensweise gewährt oder erhält der Versicherte nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches[6] [Bis 31.12.2010: § 23 Abs. 3 Satz 1 des Zweiten Buches], finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung.
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