Rz. 4
Werden aus verschiedenen Versicherungsfällen zeitgleich mehrere Renten auf unbestimmte Zeit gewährt, sind sie dergestalt zu kürzen, dass sie 2/3 des höchsten der Jahresarbeitsverdienste, die diesen Renten zugrunde liegen, nicht übersteigen dürfen. Hierbei sind zunächst die Jahresbeträge der einzelnen Renten zusammenzurechnen und anschließend der höchste Jahresarbeitsverdienst zu ermitteln. Übersteigen die zusammengerechneten Renten den Betrag von 2/3 des höchsten Jahresarbeitsverdienstes, sind sie anteilmäßig zu kürzen. Der Kürzungstatbestand tritt erst ein, wenn Renten auf unbestimmte Zeit zeitgleich nebeneinander gewährt werden. Es kommt mithin nicht auf den Zahlungszeitpunkt an (z. B. bei Nachzahlungen), sondern auf den abgedeckten Zeitraum.
Rz. 5
Ist eine oder mehrere Renten wegen Schwerverletzteneigenschaft des Versicherten nach § 57 erhöht, ist dieser Anteil jedoch bei der Berechnung des Höchstbetrages außer Acht zu lassen, weil es sich hierbei um eine Leistung zusätzlichen Schadensausgleichs zur Rente handelt.
Rz. 6
Bei der Prüfung des Rentenhöchstbetrages ist es zudem unerheblich, ob der Versicherte Rente nur von einem oder mehreren Unfallversicherungsträgern bezieht.
Rz. 7
Da Kinderzulagen nur noch gewährt werden, wenn der Versicherte vor dem 1.1.1984 einen Anspruch darauf hatte, wurde § 584 Abs. 1 Satz 2 RVO in die Übergangsvorschriften eingestellt. Enthält eine Rente eine Kinderzulage nach § 583 RVO, dürfen die Renten den Betrag von 85 % des höchsten der Jahresarbeitsverdienste zuzüglich des gesetzlichen Kindergeldes nicht übersteigen. Bei Überschreitung dieses Höchstbetrages werden die Renten verhältnismäßig gekürzt.
Rz. 8
Die anteilige Kürzung der Rente erfolgt nach folgender Formel:
Einzelrente × Höchstbetrag | = gekürzte Einzelrente |
Gesamtbetrag der Renten |
Unfall 1 | Unfall 2 | Unfall 3 | |
---|---|---|---|
MdE | 70 % | 40 % | 20 % |
JAV | 36.000,00 EUR | 42.000,00 EUR | 28.995,00 EUR |
jährliche Rente | 16.800,00 EUR | 11.200,00 EUR | 3.866,00 EUR |
Gesamtbetrag der Renten | 31.866,00 EUR | ||
Höchstbetrag | 2/3 aus 42.000,00 EUR = 28.000,00 EUR | ||
gekürzte Rente | 14.761,82 EUR | 9.841,21 EUR | 3.396,97 EUR |
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