Rz. 22

Der Gesetzgeber ermächtigt die zuständige Berufsgenossenschaft zur Regelung der Einzelheiten in ihrer Satzung.

In der Praxis schreiben die Satzungen wegen der Unwiderruflichkeit der Befreiung die Schriftform des Befreiungsantrags vor. Ebenso werden zumeist der Zeitpunkt, zu welchem die Befreiung wirkt, und Mitteilungspflichten hinsichtlich der Veränderung der Umstände, welche für das Befreiungsende Bedeutung besitzen, in den Satzungen der Unfallversicherungsträger geregelt (vgl. die Rechtsprechung des BSG zu § 6 bzw. § 545 RVO: BSG, Urteil v. 22.9.1988, 2/9b RU 36/87, SozR 2200 § 545 Nr. 8).

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