Rz. 22

Die Erfüllung der lebenslangen Versorgung muss gewährleistet sein (allg. Ansicht; Schwerdtfeger, in: Lauterbach, SGB VII, § 4 Rz. 26 f.; Schmitt, SGB VII, § 4 Rz. 16; Ricke, in: KassKomm, SGB VII, § 4 Rz. 8). Wie in der Rentenversicherung (vgl. § 5 SGB VI) bedeutet die Gewährleistung, dass nicht nur eine rechtlich bindende Zusage besteht, sondern darüber hinaus deren tatsächliche Erfüllung gesichert sein muss. Zum Schutz der Mitglieder ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Versorgung ist nur dann tatsächlich gewährleistet, wenn nach der finanziellen Situation der Gemeinschaft die Zusage auch in Zukunft gesichert ist. Die Entscheidung wird in erster Linie von der zuständigen Berufsgenossenschaft und im Streitfall durch die Sozialgerichte getroffen. Obwohl es im Gegensatz zur Rentenversicherung (§ 5 Abs. 1 Satz 2 SGB VI) keine Gewährleistungsentscheidung des Kultusministeriums gibt, kann diese als Anhaltspunkt herangezogen werden. Seit 1991 wird die tatsächliche Erfüllung der Versorgungszusage bei verminderter Arbeitsfähigkeit durch das Solidarwerk der katholischen Orden Deutschlands e. V. in München als subsidiär eintretende kollektive Sicherungseinrichtung für die angeschlossenen Mitglieder gewährleistet.

Ist die ausreichende Versorgung nicht tatsächlich sichergestellt, so entfällt die Versicherungsfreiheit, und alle ausgeübten Tätigkeiten sind nach § 2 versicherungspflichtig. Zuständiger Versicherungsträger ist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege.

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