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Die Vorschrift wurde durch Art. 5 des Gesetzes zur Einführung Unterstützter Beschäftigung v. 22.12.2008 (BGBl. I S. 2959) eingeführt. Dadurch soll der Leistungsrahmen der Träger von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erweitert werden, damit behinderten Menschen, mit einem besonderen Unterstützungsbedarf, besser als bisher durch individuell angepasste Bedingungen eine Eingliederung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglicht wird.

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