Rz. 13

Die berufliche Anpassung dient dem Erwerb von Fähigkeiten und Kenntnissen, um im erlernten Beruf das berufliche Wissen und die erforderlichen Fertigkeiten den beruflichen Anforderungen sowie der technischen Entwicklung anzupassen. Damit ist auch die Umschulung zu einem anderen Beruf umfasst.

 

Rz. 13a

Bei der Weiterbildung werden die im erlernten und/oder ausgeübten Beruf erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse vertieft und erweitert, um in diesem Berufsfeld eine qualifizierte Tätigkeit ausüben zu können. Eine als Teilhabe am Arbeitsleben zu gewährende Weiterbildungsmaßnahme setzt voraus, dass die Weiterbildung den Versicherten befähigt, allen wesentlichen Anforderungen des angestrebten Berufs genügen zu können (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 27.11.2008, L 2 ER 260/08 R). Dazu kann auch die Förderung eines erforderlichen schulischen Abschlusses gehören (vgl. im Übrigen die Komm. zu § 49 SGB IX Rz. 16).

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