Rz. 25

Umfasst ist der Ausgleich für unvermeidbare Verdienstausfälle des Leistungsberechtigten oder einer erforderlichen Begleitperson wegen der in der Vorschrift benannten Fahrten. Sie umfassen nur den tatsächlich entgangenen Arbeitsverdienst und eine erforderliche Begleitperson (vgl. im Übrigen die Komm. zu § 49 SGB IX Rz. 40).

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