Rz. 2

Gemäß Abs. 1 Satz 1 können die Unfallversicherungsträger im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit überbetriebliche arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Dienste als unselbstständige Teile des Trägers einrichten, die allerdings räumlich und personell innerhalb des Unfallversicherungsträgers organisiert sein müssen (Abs. 1 Satz 3). Das Nähere regelt die Satzung des Unfallversicherungsträgers. Einrichtungen in privatrechtlicher Rechtsform, wie etwa der Berufsgenossenschaftliche arbeitsmedizinische Dienst e. V. dürfen unabhängig von der Vorschrift eingerichtet werden (Ricke, in: KassKomm. SGB VII, § 24 Rz. 4). Gemäß § 151 Satz 1 werden die Mittel für die Einrichtungen von den Unternehmern aufgebracht, die diesen Einrichtungen angeschlossen sind. Die Satzung des Unfallversicherungsträgers kann verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten zulassen. Mehrere Unfallversicherungsträger können einen gemeinsamen sicherheitstechnischen und/oder arbeitsmedizinischen Dienst einrichten. Der Unfallversicherungsträger kann ferner die Kriterien für den Anschluss von Unternehmen in der Satzung regeln.

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