Rz. 2

§ 23 Abs. 1 Satz 1 wurde mit dem UVEG auch auf Fortbildungsmaßnahmen erstreckt. Dies entsprach der Praxis der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV). Die Vorschrift wurde darüber hinaus auch auf die mit der Wahrnehmung der Ersten Hilfe in den Unternehmen betrauten Personen erweitert. Auch dies entsprach der Praxis der Träger der GUV.

§ 23 Abs. 1 Satz 2 regelt, dass die Träger der GUV berechtigt, aber nicht verpflichtet sind, Aus- und Fortbildungsmaßnahmen auch bestimmten, nicht dem Unternehmen angehörenden Personen anzubieten. Auch dies entsprach der Praxis der Träger der GUV.

§ 23 Abs. 2 Satz 1 SGB VII stellt klar, dass sich die Pflicht der Träger der GUV zur Kostentragung nur auf deren eigenen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen bezieht.

§ 23 Abs. 2 Satz 2 SGB VII schafft die gesetzliche Grundlage für die bisherige Praxis der Träger der GUV, dass sie bei Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Ersthelfer, die von Dritten durchgeführt werden, nur die Lehrgangsgebühren zu tragen haben.

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