Rz. 1

§ 218a ist mit dem Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403), geändert mit Art. 1 Nr. 2 Buchst. c des Gesetzes zur Verbesserung des Hinterbliebenenrechts v. 17.7.2001 (BGBl. I S. 1598), mit Wirkung zum 24.7.2001 in das SGB VII eingefügt worden. Abs. 2 wurde eingefügt durch Art. 6 Nr. 3b des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) mit Wirkung zum 1.1.2008.

 

Rz. 2

Abs. 1 sieht vor, dass günstigere Regelungen des früheren Rechts zur sog. kleinen Witwen-/Witwerrente weiter gelten, wenn:

  • ein Ehegatte vor dem 1.1.2002 verstorben ist oder
  • die Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und
  • mindestens ein Ehegatte vor dem 2.1.1962 geboren ist.
 

Rz. 3

Abs. 2 betrifft die sog. große Witwen-/Witwerrente. Die Vorschrift enthält Bestandsschutzregelungen für Leistungsempfänger von Hinterbliebenenrenten. Satz 1 stellt klar, dass die Regelung des § 65 Abs. 2 Nr. 3b erst ab 1.1.2012 gilt. Satz 2 regelt die danach stattfindende Anhebung der Altersgrenze für die große Witwen- oder Witwerrente vom 45. auf das 47. Lebensjahr. Für Todesfälle ab Jahresbeginn 2019 ist das 47. Lebensjahr als Altersgrenze maßgeblich.

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