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Die Anzeigefrist beträgt 3 Tage nachdem der Unternehmer von dem Unfall selbst oder von dem Verdacht auf eine Berufskrankheit erfahren hat. Gemäß § 26 Abs. 1 SGB X gelten für die Fristberechnung die §§ 187 bis 193 BGB entsprechend. Auch hier droht ein Bußgeld (§ 209 Abs. 1 Nr. 9). Die Kopie der Anzeige soll dem Versicherten auf Verlangen überlassen werden. Darauf muss gemäß § 4 Abs. 3 Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung (UVAV) hingewiesen werden.

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